Beweismittel
Der Rentenversicherungsträger ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei bedient er sich aller Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält.
Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass es für die Feststellung der erheblichen Tatsachen genügt, dass sie glaubhaft gemacht wird, kann der Rentenversicherungsträger auch eine Versicherung an Eides Statt zulassen. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist.
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