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Berufsausbildung

Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind grundsätzlich Pflichtbeitragszeiten. Bei Renten, die vor 1997 begonnen haben, wurde der dabei tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst auf 90 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten angehoben, wenn er niedriger als dieser Wert war.

Seit 1997 werden die Pflichtbeiträge für solche Zeiten nicht mehr automatisch höher bewertet. Dafür sind die Zeiten einer beruflichen Ausbildung sog. beitragsgeminderte Zeiten.

Dies hat zur Folge, dass in einer Vergleichsbewertung festgestellt wird, ob die Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsverdienste oder die Berücksichtigung als beitragsgeminderte Zeit zu einer höheren Rente führt. Als beitragsgeminderte Zeiten erhalten diese Zeiten 75 Prozent des Wertes aus der Gesamtleistungsbewertung.

Liegt dieser individuell ermittelte Wert jedoch über 75 Prozent des monatlichen Durchschnittsverdienstes, erfolgt eine Begrenzung auf diesen Wert.

Als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie auch die außerhalb dieser Zeiten liegende berufliche Ausbildung, wenn sie nachgewiesen wird.

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