Altersrente
Die Altersrente ist sicherlich für die meisten das wichtigste Einkommen im Alter. Sie hat eine Lohn- bzw. Einkommensersatzfunktion und soll Einkommensverluste, die durch die altersbedingte Aufgabe einer Erwerbstätigkeit entstehen, zu einem großen Teil auffangen. Das grundsätzliche Rentenalter für eine Altersrente liegt bei 65 Jahren. Wer besondere persönliche oder versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt, kann auch vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente gehen. Häufig kommt es dann jedoch zu einer prozentualen Kürzung der Rente.
Renten wegen Alters werden geleistet als
- ">Regelaltersrente,
- Altersrente für ">langjährig Versicherte,
- Altersrente für ">schwerbehinderte Menschen,
- Altersrente wegen ">Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- Altersrente für ">Frauen.
Antragstellung und Rentenbeginn
Die Altersrente wird auf Antrag gewährt (§ 99 SGB VI). Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen (§ 16 SGB I), er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt. Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Rentenantrag erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt, beginnt die Rente am ersten des Monats der Antragstellung.
Beispiel: Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen: 05.04.2013 Frühestmöglicher Beginn der Altersrente: 01.05.2013 Die maßgebliche Dreimonatsfrist geht vom 01.05.2013 - 31.07.2013
Der Rentenantrag wird a) am 25.02.2013 b) am 03.08.2013 gestellt.
Bei der Fallgestalltung a) beginnt die Altersrente am 01.05.2013, da der Antrag vor Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt wurde. Bei der Fallgestalltung b) beginnt die Altersrente am 01.08.2013. Der Antrag wurde erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt. Maßgeblich für den Rentenbeginn ist daher der Antragsmonat.
Erst durch die Antragstellung wird das Verwaltungsverfahren beim Rentenversicherungsträger ausgelöst. Damit ein reibungsloser Übergang von der Erwerbstätigkeit in das Rentnerdasein möglich ist, sollte der Rentenantrag etwa drei bis vier Monate vor Erreichen des für die Rente maßgeblichen Lebensalters gestellt werden.
Voraussetzungen für eine Altersrente
Drei Voraussetzungen müssen generell erfüllt sein, damit ein Anspruch auf eine Altersrente gegeben ist (§ 34 Abs. 1 SGB VI):
- persönliche Voraussetzungen (z.B. Vollendung eines bestimmten Lebensalters)
- besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (z.B. eine gewisse Anzahl von Pflichtbeiträgen in einem bestimmten Zeitraum)
- Erfüllung einer Wartezeit
Aufgabe einer Beschäftigung bei vorzeitigen Altersrenten
Um eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten zu können, muss eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben werden. Wird die Beschäftigung nicht aufgegeben, kann der Hinzuverdienst dazu führen, dass die Rente nur als Teilrente gezahlt oder versagt wird.
Verschiebung der Altersgrenzen
Die Altersgrenzen für die Altersrente
- für ">Frauen, wegen ">Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und für ">langjährig Versicherte werden stufenweise auf das 65. Lebensjahr,
- für ">schwerbehinderte Menschen wird stufenweise auf das 63. Lebensjahr
heraufgesetzt. Die jeweiligen Altersrenten können vor Vollendung des 65. bzw. 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Es ergibt sich dann jedoch eine Rentenminderung. Je nach Rentenart gibt es unterschiedliche Vertrauensschutzregelungen. Sind diese erfüllt, wird die Altersgrenze u. U. gar nicht oder langsamer angehoben. Es ist möglich, die Rentenminderung durch eine Ausgleichszahlung ganz oder teilweise zu vermeiden.
Die Altersgrenze bei der Altersrente für langjährig Versicherte, ab der eine vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist, wird für nach dem 31.12.1947 geborene stufenweise auf das 62. Lebensjahr abgesenkt.
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