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Antrag und Bewilligungszeitraum

Für die Antragstellung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 16 SGB I. Der Antrag ist beim zuständigen Grundsicherungsamt zu stellen, er wird aber auch von allen anderen zur Annahme von Sozialleistungsanträgen berechtigten Stellen entgegengenommen.

 

Die Rentenversicherungsträger sind neben der Antragsannahme sogar verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen und Verfahren zur Grundsicherung zu informieren und beraten.

 

Die Grundsicherungsleistung beginnt ab dem ersten des Antragsmonats. Änderungen zu Gunsten des Berechtigten, die zu einer höheren Leistung führen, wirken sich zum ersten des Monats aus, in dem die Änderung eingetreten bzw. in dem - bei verspäteter Mitteilung an das Grundsicherungsamt – die Änderung angezeigt wurde.

Änderungen zu Ungunsten des Berechtigten wirken sich ab dem ersten des auf die Änderung folgenden Monats aus. § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bildet hier eine Sonderregelung zu § 48 SGB X.

Grundsicherungsleistungen werden in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Dadurch wird gewährleistet, dass die Anspruchsvoraussetzungen in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Auszahlung erfolgt monatlich.

Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten

Für Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der bedarfsorientierten Grundsicherung sind die Sozialgerichte zuständig.


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