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Ausschlussgründe

Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben

  • Personen, wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sowie
  • Personen, die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Zu dem letzten Punkt obliegt die Wertung dem Grundsicherungsamt. Die Umsetzung und Anwendung in der Praxis bleibt abzuwarten. Gesichert scheint es, dass Vermögensübertragungen oder Schenkungen in den letzten zehn Jahren dazu führen können, dass kein Anspruch auf Grundsicherung besteht.


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