Home
 
Beratung
 
Rente
 
BU
 
Wissenswertes
 
Lexikon
 
Download
 
Links
 
  • Grundsicherung
  • Antrags-
    berechtigung
  • Anspruch
  • Rentenberatung zur Grundsicherung
  • Lebensunterhalt
  • Höhe
  • Einkommen und Vermögen
  • Unterhalt
  • Ausschluss
  • Antrag und Bewilligung

Unterhaltsansprüche

Auf eine im Sozialhilferecht vorgesehene Rückgriffsmöglichkeit gegen nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtige wurde bei der Grundsicherung verzichtet. Dadurch soll den Anspruchsberechtigten die Angst genommen werden, dass sie Sozialleistungen erhalten, die im nachinein z.B. durch ihre Kinder ersetzt werden müssen.
Ein Unterhaltsanspruch stellt einsetzbares Vermögen dar. Wird tatsächlich eine Unterhaltszahlung geleistet, handelt es sich hierbei um Einkommen des Berechtigten, das seine Grundsicherungsleistung mindert.
Besteht der Unterhaltsanspruch gegenüber Kindern oder Eltern, findet eine Anrechnung jedoch nicht statt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von jährlich 100.000 EUR liegt. Bei mehreren Kindern gilt der Grenzwert für jedes einzelne Kind, bei den Eltern für beide Elternteile zusammen. Solange das Grundsicherungsamt keine anderslautenden Anhaltspunkte auf die Vermögensverhältnisse der Kinder oder Eltern hat, wird vermutet, dass dieser Grenzwert nicht überschritten wird. Wird diese Vermutung widerlegt, entfällt der Anspruch auf Grundsicherungsleistung.

 
Das GSiG spricht in diesem Zusammenhang allerdings nur von Unterhaltsansprüchen. Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen werden nicht erwähnt. Ob diese als unabhängig von dem Gesamteinkommen der Kinder oder Eltern auf die Grundsicherungsleistung angerechnet werden, ist eine Auslegungsfrage, die noch nicht abschließend geklärt ist. Es spricht jedoch einiges dafür, dass es zu einer Anrechnung kommen wird. Schließlich wird in den meisten Fällen bei einer tatsächlichen Unterhaltszahlung keine Bedürftigkeit vorliegen.


Mit der Riester Rente hohe staatliche Zulagen sichern:
 Mehr Informationen zum Thema Riester Rente