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Einkommen und Vermögen

Das GSiG verweist hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen auf das Bundessozialhilfegesetz und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist relativ einfach:
Einkommen sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die dem Betroffenen im Bewilligungszeitraum zufließen. Vermögen sind Einkünfte in Geld und Geldeswert, die zum Beginn der Grundsicherungsleistung bereits vorhanden waren. Einkommen und Vermögen sind nicht in jedem Fall und in jeder Höhe anrechenbar, sondern nur nach der Maßgabe der §§ 82 bis 92 SGB XII.

Zum Einkommen gehören z.B.

Zum Einkommen gehören z.B. nicht

  • Erwerbseinkommen,
  • Kindergeld,
  • Renten, Pensionen,
  • Wohngeld,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Zinsen und Kapitaleinkünfte und
  • Steuererstattungen
  • Sozialhilfeleistungen,
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Leistungen für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der Grundrente,
  • Erziehungsgeld,
  • Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen und
  • Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung

Vom Einkommen werden z.B. abgezogen:

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und
  • Werbungskosten bei Erwerbstätigen.

Geld oder Sachvermögen ist nur dann auf den ermittelten Bedarf anzurechnen, wenn es verwertbar ist. § 90 Abs. 2 SGB XII führt eine Reihe von Vermögenswerten auf, die hiervon ausgenommen sind. Hierzu gehören z.B.

  • angemessener Hausrat,
  • Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte darstellen würde und
  • kleinere Barbeträge (2.301 EUR für den Betroffenen zzgl. 614 EUR für den nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. eheähnlichen Partners und 256 EUR für jede vom Betroffenen überwiegend unterhaltene Person).
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