Höhe der Grundsicherungsleistung
Um den Bedarf zum Lebensunterhalt zu decken, setzt sich die Grundsicherung aus mehreren Bestandteilen zusammen. Die Höhe des Bedarfs richtet sich nach
- dem für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz,
- einem gegebenenfalls erforderlichen Mehrbedarf (z.B. für schwerbehinderte Menschen oder schwangere Frauen) sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend (z.B. eine Erstausstattung für die Wohnung),
- angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, sofern keine Pflichtversicherung besteht und
- der Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen (z.B. Übernahme von Schulden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist).
Schwerbehinderte Menschen, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G enthält, bekommen einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelsatzes anerkannt.
Von dem errechneten Bedarf wird das anrechenbare Einkommen oder Vermögen abgezogen. Sind Einkommen oder Vermögen höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind sie niedriger, wird die Differenz ausgezahlt.
Der Pauschalbetrag zur Abgeltung einmaliger Leistungen bildet einen wesentlichen Unterschied zum Sozialhilferecht. Hierfür kommen einmalige Leistungen für diejenigen Bedarfsgegenstände in Betracht, bei denen die Anschaffung – gemessen in größeren Zeitabständen – nur einmalig ist (z.B. Waschmaschine, Wintermantel, Fernseher). Derartige Bedarfsgegenstände sind jeweils beim Sozialamt zu beantragen und werden nur dann als sozialrechtlicher Bedarf anerkannt, wenn sie benötigt werden, um ein Leben in Menschenwürde zu führen.
Im Gegensatz dazu wird bei der Grundsicherung der Pauschalbetrag hinzugerechnet. Davon abgesehen, dass diese Regelung für die Betroffenen in der Regel günstiger ist, können sie auch auf größere Anschaffungen hinsparen und müssen sich nicht als Bittsteller beim Sozialamt fühlen.