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Lebensunterhalt

Die Begriffsbestimmung des Wortes "Lebensunterhalt" erfolgt in § 27 Abs. 1 SGB XII:

"Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die persönlichen Bedürfnisse umfassen auch in vertretbarem Maße die Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.
Bei Kindern und Jugendlichen umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf."

 


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