Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
Die Leistung zur Grundsicherung ist abhängig von der Bedürftigkeit des Betroffenen. Eine Leistung wird nur gewährt, soweit er selbst nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Bei dem Einkommen oder Vermögen des Ehegatten bzw. Partners wird nur der Teil in die Berechnung einbezogen, der über seinem eigenen Bedarf zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
Beispiel:
Der Anspruchsberechtigte hat keine eigenen Einkünfte. Die mit ihm in einem Haushalt lebende Ehefrau erzielt nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ein monatliches Entgelt von 643,12 EUR. Für den eigenen Bedarf benötigt die Ehefrau nach dem GSiG 460,95 EUR. Vermögen hat das Ehepaar keines.
Auf die Grundsicherungsleistung des Ehemannes werden von dem Einkommen der Ehefrau 643,12 EUR - 460,95 EUR = 182,17 EUR angerechnet.
Einkommen oder Vermögen von Verwandten bzw. Verschwägerten, die mit dem Anspruchsberechtigten in einem Haushalt leben, werden – anders als im Sozialhilferecht - bei der Anspruchsprüfung nicht berücksichtigt. Gleiches gilt auch für Einkommen oder Vermögen von Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Hier ist das durch den Bundestag beschlossene Partnerschaftsergänzungsgesetz, das eine derartige Regelung vorsah, durch die nicht erfolgte Zustimmung des Bundesrats bislang nicht in Kraft getreten.
Unterhaltsansprüche der Anspruchsberechtigten gegenüber ihren Kindern oder Eltern wirken sich erst dann aus, wenn das jährliche Einkommen eines Unterhaltspflichtigen mindestens 100.000 EUR beträgt.