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Antragsberechtigter Personenkreis

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,

können Grundsicherungsleistungen beantragen.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es kommt allein darauf an, wo sich unter Berücksichtung des Willens des Betroffenen und der bisherigen tatsächlichen Verweildauer der regelmäßige Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse befindet. Es kommt nicht darauf an, dass der Antragsteller dort auch eine Wohnung unterhält. Es müssen jedoch Tatsachen erkennbar sein, die eine Prognose zulassen, dass sich auch zukünftig der Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet. Da bei Asylbewerbern der letzte Punkt regelmäßig noch zu klären ist, hat der Gesetzgeber diese ausdrücklich von Grundsicherungsleistungen ausgenommen.

Volle Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage

Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Darüber hinaus sind auch in einer Werkstatt für Behinderte oder einer anderen beschützenden Einrichtung tätige behinderte Menschen voll erwerbsgemindert.

Die volle Erwerbsminderung muss dauerhaft bestehen, d.h. es muss unwahrscheinlich sein, dass sie behoben werden kann. Damit scheiden aus dem antragsberechtigten Personenkreis die Bezieher einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung aus. Wäre es unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könnte, hätte der Rentenversicherungsträger die Rente auf Dauer bewilligt.

Der tatsächliche Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist für die Grundsicherungsleistung nicht erforderlich. Die Grundsicherungsämter entscheiden in diesen Fällen, ob eine volle Erwerbsminderung vorliegt. Sie können mit dieser Prüfung auch den zuständigen Rentenversicherungsträger beauftragen.


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