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Wartezeit

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn der Versicherte eine Mindestversicherungszeit – die so genannte Wartezeit – erfüllt hat.

Allgemeine Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Kalenderjahre. Sie ist Voraussetzung für die Regelaltersrente ab Vollendung der Regelaltersgrenze, für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für alle Renten wegen Todes. Auf diese Wartezeit werden Beitragszeiten und Ersatzzeiten sowie zusätzliche Monate aus einem Versorgungsausgleich oder einer partnerschaftlichen Aufteilung von Rentenanwartschaften zwischen Eheleuten (Ehegattensplitting) angerechnet.

 

In besonderen Fällen ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, obwohl noch keine fünf Jahre eingezahlt wurden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, eine Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder einen politischen Gewahrsam eingetreten ist. Grundsätzlich genügt zur vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Ist die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, muss jedoch zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht bestanden haben oder mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren vor Erwerbsminderung vorhanden sein.

 

Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn eine volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Berufsausbildung eingetreten ist. Allerdings müssen dann in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens 12 Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.

Besondere Wartezeiten

Eine Wartezeit von 15 Jahren muss für die Altersrente für Frauen, wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit erfüllt sein. Diese beiden Renten können bereits vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Darum ist hier eine längere Wartezeit als bei der Regelaltersrente erforderlich.

 

Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, und es seither ununterbrochen sind, haben einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erst, wenn sie eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Diese Regelung wurde geschaffen für Menschen, die seit Geburt schwerbehindert ist. Sie hätten ohne diese Regelung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da die Behinderung als Leistungsfall vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren eingetreten ist. Durch diese Sonderregelung entsteht nach 20 Jahren Beitragsleistung dennoch ein Rentenanspruch. Die erforderlichen Beiträge können z.B. aufgrund einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte oder als freiwillige Beiträge geleistet werden.

 

Für die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren sind genau wie bei der allgemeinen Wartezeit Beitrags- und Ersatzzeiten sowie zusätzliche Monate aus einem Versorgungsausgleich oder Ehegattensplitting zu berücksichtigen.

 

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder für langjährig Versicherte muss eine große Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Diese große Wartezeit ist die einzige Wartezeit, auf die über Beitrags- und Ersatzzeiten hinaus auch Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten angerechnet werden. Die zusätzlichen Monate aus einem Versorgungsausgleich oder Ehegattensplitting werden ebenfalls berücksichtigt.

 

Mit der Anhebung des Regelalters auf 67 Jahre wurde auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Das bedeutet, dass Versicherte, die eine Wartezeit von 45 Jahren vorweisen können mit 65 Jahren eine abschlagsfreie Rente beanspruchen dürfen. Auf diese Wartezeit werden Pflichtbeiträge aus Zeiten einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit und Pflege, sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr angerechnet. Nicht berücksichtigt werden allerdings Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe. Dasselbe gilt für Zeiten aus dem Versorungsausgleich oder Rentensplitting sowie Zeiten mit freiwilligen Beiträgen.

 


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