Besteuerung von Renten
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind als sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts grundsätzlich steuerpflichtig. Seit dem 01.01.2005 muss dabei nicht mehr nur der Ertragsanteil versteuert werden, sondern der gesamte Betrag. Es gibt jedoch Übergangsregelungen, weshalb es wohl erst bei Rentenbeginn im Jahr 2040 zu einer Versteuerung in vollem Umfang kommen wird.
Weitere Informationen zu Riester-Rente und Rürup-Rente.
Im Jahr 2005 beginnt die nachgelagerte Besteuerung mit einem Steueranteil von 50 Prozent der Rente. Dieser ist unabhängig davon, ob die Versicherten vor oder nach 2005 zum ersten Mal eine Rente erhalten haben. Der Prozentsatz steigt abhängig vom jeweiligen Rentenbeginn in Schritten um je 2 Prozentpunkte. So erreicht er im Jahr 2006 52 % und im Jahre 2020 80%. Danach wird der Prozentsatz nur noch um einen Punkt pro Jahr angehoben. Dadurch ist im Jahr 2040 eine Besteuerung von 100 % erreicht.
Damit Versicherte beim Wechsel der Rentenart nicht mit dem höheren Prozentsatz für das Jahr des Beginns der Folge- oder Hinterbliebenenrente besteuert werden, gelten für diese Rentenformen Sonderregelungen. Wird durchgehend Rente bezogen, so ist, durch Berücksichtigung von Vorrentenbezugszeiten, der erste Rentenbeginn maßgebend. Ist der Rentenbezug nicht durchgehend, muss eine Rentenkürzung der zweiten Rente in Höhe der Laufzeit der ersten Rente in kauf genommen werden. So ergibt sich ein fiktiver Rentenbeginn, anhand dessen der oben genannte Prozentsatz ermittelt wird.
Dabei werden Renten, die vor dem 1.1.2005 enden, nicht auf die spätere Rente angerechnet.
Im 1. Jahr des Rentenbezugs wird ermittelt, welcher Prozentsatz der Rente steuerpflichtig ist.
Der steuerfreie Teil der Rente wird erst im zweiten Jahr verbindlich für die Gesamtdauer der Rente festgelegt. Dies hat den Grund, dass die meisten Renten erst nach dem 1. Januar eines Jahres beginnen und so üblicherweise erst ab dem 2. Jahr die Rente für ein volles Kalenderjahr bezogen wird. Welcher Teil einer Rente steuerfrei bleibt ergibt sich aus der Differenz dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Teil der Rente (Jahresrentensumme x Prozentsatz).
Ab dem 3. Rentenbezugsjahr wird von der Jahresrentensumme der zuvor festgeschriebene statische Rentenfreibetrag abgezogen. Dadurch kann jede Rentenerhöhung aufgrund einer Rentenanpassung in den Folgejahren voll in die Besteuerung einfließen.
Erzielt ein Rentner keine steuerpflichtigen Einkünfte außer der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so zahlt er für das Jahr 2005 keine Steuern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Jahresrente 2005 18.900 EUR für Ledige und 37.800 EUR für Verheiratete nicht übersteigt.