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Berufliche Rehabilitierung

Mit der beruflichen Rehabilitierung sollen berufliche Benachteiligungen aufgrund politischer Verfolgung in der ehemaligen DD R ausgeglichen werden.

Rechtsgrundlage hierfür ist das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (Ber RehaG).

 

Kernstück des Ber RehaG ist der Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung. Darüber hinaus besteht für Verfolgte im Sinne des Ber RehaG u.U. ein Anspruch auf

  • eine bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung und
  • Ausgleichszahlungen für Verfolgte in besonders beeinträchtigter wirtschaftlicher Lage.

Begriff des Verfolgten

Verfolgter ist, wer in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 durch eine der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Ber RehaG genannten Verfolgungsmaßnahmen zeitweilig oder auf Dauer

  • weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten, oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung angestrebten Beruf
  • noch einen sozial gleichwertigen Beruf
 

im Beitrittsgebiet ausüben konnte. Die Verfolgungsmaßnahme muss zu einer erheblichen beruflichen Benachteiligung – also zu einem spürbaren beruflichen Abstieg - geführt haben.

 

Beispiel:
Im Zuge einer politischen Verfolgung wurde ein Facharbeiter auf einen Hilfsarbeiterposten umgesetzt. Auch ohne nennenswerte Einkommenseinbuße wird hier die Verfolgteneigenschaft begründet.

Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Ber RehaG sind:

  •  zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung
    (Diese muss in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren festgestellt worden sein.)
  • Zeiten eines Gewahrsams nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)
    (Diese werden in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG festgestellt.)
  • rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen
    (Die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Verwaltungsentscheidung muss nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (Vw RehaG) erfolgt sein.)
  • andere politische Verfolgungsmaßnahmen
    (z. B. "arbeitsrechtliche" Eingriffe wie Herabstufung oder Kündigung)

im Beitrittsgebiet. Die Verfolgungszeit endet mit dem Verlassen der ehemaligen DDR, spätestens am 02.10.1990.

 

Wer selbst gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat, wird nicht nach dem Ber RehaG rehabilitiert (§ 4 Ber RehaG).

 

In den fünf neuen Bundesländern und im Land Berlin wurde jeweils eine Rehabilitierungsbehörde eingerichtet. Diese treffen die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Verfolgten und erteilen eine Rehabilitierungsbescheinigung nach §§ 17, 22 Ber RehaG.

 

Verfolgte Schüler

Eine besondere Rechtsstellung nehmen die verfolgten Schüler (§ 3 Abs. 1 Ber RehaG) ein. Eine berufliche Rehabilitierung kommt grundsätzlich nur bei der politischen Verfolgung dienenden Eingriffen in das Berufsleben in Frage. Befand sich der Verfolgte noch in der Ausbildung, muss es sich um eine berufsbezogene Ausbildung handeln (z. B. Berufsausbildung oder ein Studium an einer Fach- oder Hochschule). Sie muss zum Zeitpunkt der Verfolgungsmaßnahme bereits begonnen haben.

 

Schüler an allgemeinbildenden Schulen, denen aufgrund politischer Verfolgung die Zulassung zur Abiturstufe, das Abitur oder die Zulassung zu einer Fach- oder Hochschule verweigert wurde, haben keinen Anspruch auf eine berufliche Rehabilitierung. Verfolgte Schüler (§ 3 Ber RehaG) haben aber einen Anspruch auf Zuschüsse und Kostenerstattung für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III, dem BAföG oder dem AFBG.

 

Da verfolgte Schüler regelmäßig länger für die Erlangung des von ihnen angestrebten Schulabschlusses benötigten als andere, bekommen sie in der Rentenversicherung die schulischen Ausbildungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer als Anrechnungszeit (Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung) gutgeschrieben.

Rehabilitierungsbescheinigung

Die Rehabilitierungsbescheinigung (§ 22 Ber RehaG) enthält u.a. folgende Angaben:

  • Beginn und Ende der Verfolgungszeit,
  • Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 03.10.1990 bzw. Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluss und
  • Angaben über die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre.

Die fiktive Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit wird in die Wirtschaftsbereiche der Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes (für Verfolgungszeiten vor dem 01.01.1950) bzw. der Anlage 14 zum SGB VI (für Verfolgungszeiten nach dem 31.12.1949) eingeordnet. Aufgrund dieser Zuordnung und der Qualifizierung des Verfolgten lassen sich Tabellenentgelte ermitteln, die der Verfolgte ohne die Verfolgung verdient hätte.

 

Beispiel:
Tätigkeit als selbstständiger Fleischermeister bis 30.06.1980
politische Haft vom 01.07.1980 bis zum 31.05.1983
danach Aushilfskellner bis zur Übersiedlung in die Bundesrepublik am 14.02.1990

 

Durch einen Beschluss des Landgerichts Chemnitz wurde festgestellt, dass der Freiheitsentzug zu Unrecht erfolgte und der Verfolgte zu rehabilitieren ist.

Die Rehabilitierungsbescheinigung wird für die Zeit vom 01.07.1980 – 14.02.1990 ausgestellt. Der Verfolgte wird durchgehend als Fleischermeister beruflich rehabilitiert, da er auch nach der Haft verfolgungsbedingt nicht mehr seinen bisherigen Beruf ausüben konnte. Die Tätigkeit wird dem Wirtschaftsbereich 10 der Anlage 14 zum SGB VI (Lebensmittelindustrie) zugeordnet. Als Meister hätte er so z.B. 29267 DM im Jahre 1981 verdient.

Ist ein Verfolgter ab 01.01.1977 vor der Verfolgung nicht der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZ R) beigetreten, obwohl er die Möglichkeit hierzu hatte, wird er nur mit einem Entgelt von maximal 600 Mark monatlich rehabilitiert. Hat er sich in der FZ R nicht einkommensgerecht versichert, bekommt er während der Verfolgungszeit maximal 1200 Mark als Entgelt berücksichtigt (§ 13 Abs. 2 Ber RehaG). Diese Entgeltbegrenzungen gelten jedoch nur bei einem verfolgungsbedingten Minderverdienst und nicht bei der Rehabilitierung eines zu unrecht erlittenen Freiheitsentzuges.


Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung

Die Rentenversicherungsträger sind an die Feststellungen in der Rehabilitierungsbescheinigung gebunden. Eine Überprüfung der Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde durch die Rentenversicherungsträger erfolgt grundsätzlich nicht.

 

Die in Zusammenhang mit dem Rehabilitierungsverfahren maßgebenden rentenrechtlichen Regelungen über den Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung (§§ 10 bis 16 Ber RehaG) ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des SGB VI, Art. 2 RÜG und AAÜG.

 

Verfolgte, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung unterbrochen und später wieder aufgenommen und abgeschlossen haben, bekommen – wie die verfolgten Schüler - diese Zeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer als Anrechnungszeit gutgeschrieben. Gleiches gilt auch, wenn eine neue schulische Ausbildung begonnen und abgeschlossen wurde.

 

Darüber hinaus wird im Wege von Vergleichsrentenberechnungen geprüft, ob die unter Berücksichtigung der Verfolgungszeit ermittelte Rente günstiger ist als die nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften berechnete Rente.

 

Fällt die Gegenüberstellung positiv aus, wird die Rente auf der Grundlage der entsprechenden Vergleichsberechnung gezahlt.

 

Fällt die Gegenüberstellung negativ aus, verbleibt es bei der bisherigen Rente, ohne dass aufgrund der Rehabilitierung zusätzliche rentenrechtliche Zeiten angerechnet werden.

Vergleichsberechnungen

Im Falle der Rentenbewilligung erhalten Verfolgte zunächst eine Rentenberechnung auf der Grundlage der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten. Hat der Verfolgte zu unrecht einen Freiheitsentzug erlitten, wird diese Zeit als Ersatzzeit (Freiheitsentzug im Beitrittsgebiet) berücksichtigt. Ansonsten werden die versicherten Entgelte aus den ausgeübten Tätigkeiten der Rentenberechnung zugrunde gelegt.

 

Im Anschluss daran werden die Vergleichsberechnungen nach dem Ber RehaG durchgeführt.

 

Bei der ersten Vergleichsberechnung werden im Verfolgungszeitraum anstatt der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten die fiktiven Versicherungszeiten aus der Rehabilitierungsbescheinigung berücksichtigt. Die Beitragszeiten im Verfolgungszeitraum werden - je nach Günstigkeit - ausschließlich als vollwertige Beiträge oder als Beitragsgeminderte Zeiten behandelt.

 

Bei der zweiten Vergleichsberechnung wird anstelle der für die Verfolgungszeiten angerechneten Tabellenwerte das letzte individuelle Entgelt vor dem Beginn der Verfolgung fortgeschrieben. Dieses wird – ebenfalls je nach Günstigkeit – aus den Entgeltpunkten für Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträge des letzten Kalenderjahres bzw. der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der Verfolgung ermittelt. Durch diese Vergleichsberechnung wird erreicht, dass der Verfolgte mindestens die Entgelte erhält, die er bei Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit ohne die Verfolgung erreicht hätte.

 

Beispiel:
Verfolgungszeitraum: 01.07.1980 – 30.09.1986 (= 75 Monate)
Entgelt für 1977: 14.395 M entspricht 1,6356 Entgeltpunkte
Entgelt für 1978: 14.817 M entspricht 1,6331 Entgeltpunkte
Entgelt für 1979: 14.902 M entspricht 1,6005 Entgeltpunkte

 

Durchschnitt der Entgeltpunkte: 4,8692 Entgeltpunkten / 3 = 1,6231

Dem Verfolgungszeitraum werden durchschnittliche Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre zugeordnet, da diese höher sind als die Entgeltpunkte aus dem Kalenderjahr vor Beginn der Verfolgung (1,6005). Insgesamt ergeben sich 1,6231 x 75 / 12 = 10,1444 Entgeltpunkte für den gesamten Verfolgungszeitraum.

Bevorzugte berufliche Fortbildung

 

Verfolgte, die an anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 77 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 86 SGB III) teilnehmen, erhalten - wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit nach dem SGB III nicht erfüllen - auf Antrag ein Unterhaltsgeld (§ 6 Abs. 1 Ber RehaG). Dieses wird genauso berechnet, wie das Unterhaltsgeld nach den Vorschriften des SGB III (§§ 153 bis 159 SGB III).

 

Weiterbildungskosten können nicht nach dem SGB III übernommen werden, werden dennoch in Anwendung der §§ 81 bis 85 SGB III erstattet (§ 7 Ber RehaG). Die Anträge sind bei der Agentur für Arbeit zu stellen.

Ausgleichszahlungen für Verfolgte in besonders beeinträchtigter wirtschaftlicher Lage

Verfolgte erhalten auf Antrag beim örtlich zuständigen Sozialamt eine Ausgleichsleistung, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind (§ 8 Ber RehaG). Dies ist dann der Fall, wenn das entsprechend § 76 Abs. 1 und 2 BSHG ermittelte Einkommen die allgemeinen Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 79 BSHG) zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizkosten nicht übersteigt. Übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer als die Ausgleichsleistung ist, wird der Differenzbetrag gezahlt.

 

Die Ausgleichsleistung beträgt 153,39 EUR bzw. bei Bezug einer eigenen Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 102,26 EU R monatlich. Sie wird nur dann gewährt, wenn die Verfolgungszeit mindestens drei Jahre beträgt oder bis zum 02.10.1990 andauerte.

 

Die Ausgleichsleistung wird monatlich im voraus gezahlt. Sie ist unpfändbar und wird auch nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Sie beginnt mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Antragsfristen

Die Rehabilitierungsbescheinigung kann bis Ende 2011 von dem Verfolgten oder seinen Hinterbliebenen beantragt werden.

 

Die Bescheinigung ist nach ihrer Erteilung unverzüglich dem Rentenversicherungsträger vorzulegen. Dieser merkt dann die Verfolgungszeiten im Versicherungskonto vor und erteilt hierüber einen Bescheid.

 

Sofern aufgrund der Rehabilitierungsbescheinigung Anträge beim Arbeits- oder Sozialamt zu stellen sind, müssen diese bis spätestens zum 31.12.2012 dort gestellt werden. Die Ausgleichsleistung in der besonders beeinträchtigten wirtschaftlichen Lage kann auch über diesen Stichtag hinaus innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung eines Rentenbescheids beim Sozialamt gestellt werden.

 

Außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung wurde außeerdem im August 2007 eine Opferrente eingeführt. Dadurch können Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens ein halbes Jahr inhaftiert waren 250 euro pro Monat erhalten. Vorraussetzung ist, dass sie eine Einkommensgrenze von monatlich 1035.00 EUR für Alleinstehende oder 1380.00 EUR für Verheiratete nicht überschreiten. Auf das Einkommen werden keine Renten angerechnet.

 

Wichtige Fakten zur Berufsunfähigkeit finden Sie hier.


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