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Neufeststellung von Renten

Ein Rentenbescheid muss nicht immer endgültig sein. Finden sich nach der Rentenbewilligung noch Unterlagen an, die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, kann eine Neufeststellung der Rente beantragt werden. Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen und ggf. einen neuen Rentenbescheid zu erteilen.

Kommt es aufgrund der Neufeststellung zu einer Nachzahlung, wird diese nur rückwirkend für vier Kalenderjahre erbracht. Eine ggf. davorliegende Nachzahlung ist verjährt.

Beispiel:
Rentenbeginn: 01.09.2001 Antrag auf Neufeststellung: 17.06.2007 Vier-Kalenderjahresfrist: 01.01.2003 - 31.12.2006 Verjährt sind Nachzahlungsbeträge bis 31.12.2002.

Aufgrund einiger Sonderregelungen kann im Einzelfall die Verjährungsfrist ausgeschlossen sein.

Renten werden nach dem Recht berechnet, dass zum Rentenbeginn gültig ist. Bestand Anspruch auf eine Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, besteht kein Anspruch auf Neufeststellung der Rente aufgrund der Rechtsänderung. Soll sich die Rechtsänderung auch für Bestandsrenten auswirken, bedarf es hierzu einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift.

Aufgrund der Komplexibilität der Rentenberechnung kann es aber durchaus passieren, dass die Rente nach der Neufeststellung geringer ist als vorher (ist zwar nicht logisch aber möglich). In diesem Fall hilft nur eines: den Antrag auf Neufeststellung zurücknehmen, sonst ist die entstandene Überzahlung zu erstatten.


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