Rechtsmittel
Unter dem Rechtsmittel versteht man die Möglichkeit, einen von einer Behörde erhaltenen Bescheid objektiv überprüfen zu lassen. Die gebräuchlichsten Rechtsmittel in der gesetzlichen Rentenversicherung sind als Rechtsbehelf
- der Widerspruch, über den die Widerspruchsstelle beim Rentenversicherungsträger entscheidet,
- die Klage beim Sozialgericht ,
- die Berufung beim Landessozialgericht und
- die Revision beim Bundessozialgericht.
Widerspruch, Klage und Berufung sind kostenfrei. Jeder durch einen Bescheid Belastete kann sich selbst vertreten. Vor dem Bundessozialgericht besteht Anwaltszwang. Es ist auch möglich, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den Bescheid eines Rentenversicherungsträger zu erheben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass alle anderen Rechtsinstanzen ausgeschöpft worden sind.
Widerspruch
Ist ein Versicherter oder Rentner mit einer Verwaltungsentscheidung (z. B. dem Rentenbescheid) nicht einverstanden, kann er innerhalb eines Monats Widerspruch beim Rentenversicherungsträger erheben. Eine entsprechende Belehrung soll jeder Bescheid des Versicherungsträgers enthalten (Rechtsbehelfsbelehrung). Ist diese in dem Bescheid des Versicherungsträgers nicht enthalten, kann der Widerspruch sogar innerhalb von zwölf Monaten eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Widerspruchsstelle. Sie wird im Wesentlichen von der Selbstverwaltung (Vertreterversammlung) bestimmt und setzt sich aus Arbeitnehmern, Arbeitgebern und einem Vertreter des Versicherungsträgers zusammen. Die Widerspruchsstelle kann dem Widerspruch abhelfen oder ihn zurückweisen. Weist sie ihn zurück, ist in Angelegenheiten der Rentenversicherung gegen die Entscheidung der Widerspruchsstelle Klage beim Sozialgericht möglich.
Klage
Ist ein Versicherter oder Rentner mit einer Verwaltungsentscheidung (z. B. Rentenbescheid) nicht einverstanden und ist der Widerspruch zurückgewiesen worden, kann der Betroffene Klage beim Sozialgericht erheben. Mit der Klage wird die Streitsache rechtshängig. Das bedeutet, dass jetzt ein Gericht mit der Sache befasst ist.
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu erheben.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist der Rechtsschutz auf allen Gebieten der Sozialversicherung. Sie wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden und Versicherungsträgern getrennte besondere Gerichte ausgeübt: die Sozialgerichte, die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht. Diese sind mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt. Der Rechtsschutz bei den Sozial- und Landessozialgerichten ist kostenfrei.
Die Klage kann vom Kläger selbst oder seinem Vertreter erhoben werden. Sie ist an eine Frist gebunden, die mit der Zustellung der Verwaltungsentscheidung bzw. der Entscheidung der Widerspruchsstelle beginnt und einen Monat (bei Wohnsitz im Ausland drei Monate) beträgt.
Die Klage ist an keine feste Form gebunden. Hat man ohne Verschulden die Klagefrist versäumt, kann man beantragen, so gestellt zu werden, als hätte man die Frist nicht versäumt (sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
Berufung
Wird eine Klage vom Sozialgericht abgewiesen, kann nur dann Berufung eingelegt werden, wenn sie vom Sozialgericht zugelassen wird. Diese wird zugelassen, wenn dem Fall eine allgemeine Bedeutung zugebilligt wird oder der Streitwert bestimmte Grenzen überschreitet.
Wird der Klage stattgegeben, hat der verurteilte Versicherungsträger natürlich auch die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Dies kommt aber relativ selten vor.
Die Berufung ist beim zuständigen Landessozialgericht einzulegen. Auch hier kann man sich noch selbst vertreten. Es ist jedoch sinnvoll, sich bereits hier von einem Rentenberater oder Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Revision
Wird eine Berufung vom Landessozialgericht zurückgewiesen, wird eine Revision nur zugelassen, wenn der Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist. In diesen Fällen, kann jedoch auch eine Sprungrevision vom Sozialgericht zugelassen werden. Das heißt, die Sache kann gleich vom Bundessozialgericht in Kassel verhandelt werden - das Landessozialgericht wird sozusagen "übersprungen".
Entscheidungen des Bundessozialgerichtes kommt in der Regel ein allgemeingültiger Charakter zu. Das heißt, in der Regel folgen die Rentenversicherungsträger diesem Urteil - die künftige Arbeitsweise wird auf dieses Urteil abgestimmt. Nicht selten werden die Urteile des Bundessozialgerichtes Gegenstand von Gesetzesänderungen.