Pflegeversicherung bei Pflichtmitgliedschaft in der KVdR
Sind die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt, besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Dies gilt selbst dann, wenn die KVdR zwar ausgeschlossen, der Rentner jedoch anderweitig gesetzlich krankenversichert ist (z. B. als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse).
Die Einbehaltung und Abführung von Beiträgen zur Pflegeversicherung aus der Rente regeln sich nach denselben Grundsätzen, wie für die Beiträge zur KVdR.
Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 1,7%. Für Rentner, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, vermindert sich der Beitragssatz auf die Hälfte. Versicherte ohne Kinder müssen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent zahlen. Damit erhöht sich ihr Beitragssatz auf 1,95 Prozent. Dieser Zuschlag entfällt, wenn Sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 1.1.1940 geboren sind.
Zuschuss zur Pflegeversicherung
Für Rentenbezugszeiten bis zum 31.03. 2004 hatten Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder privat gegen Pflegebedürftigkeit abgesichert waren, einen Anspruch auf staatliche Zuschüsse zur Pflegeversicherung. Diese konnten auf Antrag gewährt werden.
Seit dem 1. April 2004 besteht kein Anspruch mehr auf diesen staatlichen Zuschuss zur Pflegeversicherung. Die gesetzliche Grundlage für die Zuschüsse wurde vom Gesetzgeber gestrichen.