Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Einige Nebenkosten bzw. Abzüge lassen Ihre Rente mitunter niedriger ausfallen, als Sie es erwarten. Löwenanteil machen aktuell aber generelle Versorgungslücken aus.
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Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung. In ihr wird versichert, wer
- die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt,
- diese Rente beantragt und
- eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt hat.
Der Versicherte - bei Renten im Todesfall der Hinterbliebene oder der verstorbene Versicherte - muss grundsätzlich seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert gewesen sein (Vorversicherungszeit). Die Entscheidung über die Mitgliedschaft in der KVdR wird von der zuständigen Krankenkasse getroffen.
Die Krankenversicherung der Rentner wird von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt. Dazu zählen:
- die Allgemeinen Ortskrankenkassen,
- die Betriebskrankenkassen,
- die Innungskrankenkassen,
- die Ersatzkassen,
- die See-Krankenkasse sowie
- die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.
Die in der KVdR zu versichernden Rentner und Rentenantragsteller können grundsätzlich wählen, welche Krankenkasse die Krankenversicherung durchführen soll. Allerdings ergeben sich für die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft Besonderheiten.
Beginn der KVdR
Die KVdR beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rentenantragstellung. Als Zeitpunkt der Rentenantragstellung gelten auch der bei einer amtlichen Stelle (z. B. Versicherungsamt, Gemeindeverwaltung, DRV Bund oder einem ihrer DRV-Versichertenberater/in) schriftlich oder mündlich gestellte Rentenanträge sowie der von einer Witwe oder einem Witwer beim Postrentendienstzentrum gestellte Antrag auf Vorschuss für das sogenannte „Sterbevierteljahr".
Die KVdR wird nur wirksam, wenn der Rentner oder auch der Rentenantragsteller nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften pflichtversichert ist.
Ausschluss der KVdR
Die KVdR wird Kraft Gesetzes verdrängt, wenn und solange aus anderen Gründen Krankenversicherungspflicht besteht, z. B. als krankenversicherungspflichtiger Beschäftigter.
Die KVdR ist ausgeschlossen, wenn der Rentner oder der Rentenantragsteller noch hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Hier wird die KVdR bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit hinausgeschoben.
Die KVdR tritt nicht ein, wenn der Rentner oder Rentenantragsteller aufgrund eines anderen Sachverhalts krankenversicherungsfrei ist (z. B. als Beamter, Ruhegehaltsempfänger oder aufgrund einer Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze). Nur wenn die Krankenversicherungsfreiheit endet, kann die KVdR wirksam werden.
Befreiung von der KVdR
Der Rentner und Rentenantragsteller kann sich von der Pflichtversicherung in der KVdR auf Antrag befreien lassen. Die Befreiung ist nur zulässig, wenn sie binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (im allgemeinen der Tag der Rentenantragstellung) bei der zuständigen Krankenkasse beantragt wird.
Ein solcher fristgerechter Befreiungsantrag ist dann nicht erforderlich, wenn bereits eine Rente bezogen wird und für diesen Rentenbezug eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR ausgesprochen worden ist. Eine einmal ausgesprochene Befreiung kann nicht widerrufen werden. Andererseits kann ein versäumter Befreiungsantrag nicht nachgeholt werden.
Beiträge für die KVdR
Krankenversicherungspflichtige Rentner haben aus ihrer Rente Beiträge zur KVdR zu zahlen. Das gilt nicht nur für Mitglieder der KVdR, sondern auch, wenn Krankenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) besteht. Hat der Rentner neben seiner Rente Einnahmen, die mit der Rente vergleichbar sind (Versorgungsbezüge) oder Arbeitseinkommen als Selbständiger, so sind auch diese Einnahmen beitragspflichtig. Bezieht ein Berechtigter mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Versicherten und Witwen(r)rente), sind alle Renten beitragspflichtig.
Als Beitragssatz für die Beiträge aus der Rente ist der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse zugrunde zu legen, bei der der Rentner krankenversichert ist. Maßgebend ist der Beitragssatz, der für die jeweilige Krankenkasse am 1. Januar gegolten hat. Etwaige zwischenzeitlichen Beitragssatzänderungen der Krankenkasse werden vom Beginn des dritten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an berücksichtigt.
Seit dem 1. Juli 2005 muss außerdem ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent der Rente gezahlt werden.
Da zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Allgemeinen noch nicht bekannt ist, ob und von welchem Zeitpunkt an ein Rentenanspruch besteht, muss der Rentenbewerber Beiträge für die KVdR zunächst selbst zahlen. Sobald seinem Rentenantrag stattgegeben wird, erhält er von der Krankenkasse die Beiträge zurück, die er ab Rentenbeginn (frühstens ab Rentenantragstellung) verauslagt hat. Dies gilt nicht, soweit die Beiträge aus Versorgungsbezügen oder aus Arbeitseinkommen berechnet wurden. Die Beiträge zur KVdR für Zeiten vor dem Rentenbeginn werden nicht zurückgezahlt. Ebenso werden an den Rentenbewerber keine Beiträge zurückgezahlt, wenn der Rentenanspruch abgelehnt oder der Rentenantrag zurückgenommen wird. Von der Beitragszahlung für die Dauer des Rentenantragsverfahrens sind Rentenbewerber befreit, die ohne die KVdR familienversichert wären.
Unterliegt die Rente der Beitragspflicht, tragen der krankenversicherungspflichtige Rentner und die BfA die auf die Rente entfallenden Beiträge jeweils zur Hälfte.
Die Beitragseinbehaltung und -abführung obliegt dem Rentenversicherungsträger. Er hat bei der Zahlung der Renten die darauf entfallenden Beiträge für die KVdR einzubehalten und den Krankenkassen zur Verfügung zu stellen.
Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung
Wer als Rentner nicht krankenversicherungspflichtig, sondern
- freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder
- bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist,
kann vom Rentenversicherungsträger zu seinen Aufwendungen für die Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten.
Die Höhe des Beitragszuschusses ist gesetzlich festgelegt. Der Zuschuss wird bei freiwilligen Versicherungen in Höhe des halben allgemeinen Betrags geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.
Für private Versicherungen liegt der Zuschuss bei 6.95%. Das entspricht dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz aller Krankenkassen
Der Zuschuss wird ggf. auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Werden mehrere Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen (z. B. Renten wegen Alters und Hinterbliebenenrente) wird der Zuschuss aus der Summe dieser Renten berechnet.
Für den Beginn des Beitragszuschusses ist es wichtig, dass er rechtzeitig beantragt wird. Bei Versichertenrenten muss der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ansonsten beginnt der Zuschuss erst mit dem Antragsmonat. Bei Hinterbliebenenrenten wird der Zuschuss längstens rückwirkend für 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem er beantragt wurde, gezahlt.
Aus beihilferechtlichen Gründen kann auf den Zuschuss ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die Zukunft möglich.
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