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Renten wegen Todes

Zu dieser Form der Renten gehören die Hinterbliebenenrenten und die Erziehungsrente.
Hinterbliebenenrenten werden als Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten geleistet. Sie werden aus der Versicherung des Verstorbenen berechnet. Vom Hinterbliebenen neben der Rente erzielte Einkünfte wirken sich im Rahmen der Einkommensanrechnung rentenmindernd aus.
Das Hinterbliebenenrentenrecht wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz zum 1.1.2002 neu geordnet. Das bisherige Recht soll für Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tag mindestens 40 Jahre alt war, unverändert weitergelten.
Eine weitere Art der Rente im Todesfall ist die Erziehungsrente. Anders als die Witwen-bzw. Witwer und Waisenrente wird sie jedoch aus der Versicherung des Hinterbliebenen gezahlt. Eigene Einkünfte werden angerechnet und führen zu einer Minderung der Rente.
Die Erziehungsrente wird nur selten in Anspruch genommen. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert. Seit dem 01.01.2002 können auch verwitwete Versicherte, die ein Rentensplitting durchgeführt haben, eine Erziehungsrente erhalten.

Antragstellung und Rentenbeginn

Renten im Todesfall werden auf Antrag gewährt (§ 99 SGB VI). Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen (§ 16 SGB I), er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Bei einer Witwen- bzw. Witwerrente gibt es eine Sonderregelung:
Hat der Verstorbene selbst eine Versichertenrente bezogen, kann beim Renten-Service der Post eine Vorschusszahlung auf die Witwen- bzw. Witwerrente beantragt werden (sog. Sterbevierteljahr). Dieser Antrag gilt gleichzeitig als Rentenantrag.
Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt. Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn der Versicherte im Sterbemonat keine eigene Rente erhalten hat. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

Beginn einer Witwenrente,

  • wenn der Versicherte keine Rente bezogen hat: 05.04.2008
  • wenn der Versicherte selbst eine Rente bezogen hat: 01.05.2008

Wird der Rentenantrag z. B. erst am 06.06.2009 gestellt, wird die Hinterbliebenenrente erst ab 01.06.2008 geleistet (zwölf Kalendermonate vor der Antragstellung = 01.06.2008 - 31.05.2009)
Eine Erziehungsrente beginnt von dem Monat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sofern der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt wird. Bei verspäteter Antragstellung beginnt die Rente am ersten des Monats der Antragstellung.

Beispiel: Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen: 05.04.2008 Beginn der Erziehungsrente: 01.05.2008, sofern der Antrag in der Zeit vom 01.05.2008 - 31.07.2008 gestellt wird.


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