Rente wegen Todes bei Verschollenheit
Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht mehr eingegangen sind.
Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind.
Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen.
Diese Vorschrift bewirkt, daß Renten wegen Todes auch geleistet werden können, wenn der Tod nicht durch eine Sterbeurkunde oder eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann.
Umstände, die den Tod eines Verschollenen wahrscheinlich machen
Der Tod eines Verschollenen gilt als wahrscheinlich, wenn die jeweiligen Umstände für seinen Tod sprechen.
Dies ist z.B. der Fall wenn er Passagier eines untergegangenen Schiffes bzw. abgestürzten Flugzeuges war und eine Identifikation bzw. ein Auffinden seines Leichnams nicht erfolgen konnte.
Gleiches gilt, wenn sich der Verschollene zuletzt in einem lebensbedrohli-chen Krisen-/ Kriegsgebiet aufgehalten hatte oder sich durch ein Bergunglück (Lawinenabgänge, Unwetter etc.) in lebensbedrohlicher Lage befand.
Keine Nachricht über das Weiterleben
Erreicht innerhalb eines Jahres seit dem letzten Lebenszeichen des Verschollenen eine Nachricht über das Weiterleben seinen Ehegatten, seine Kinder, Verwandte, Freunde bzw. eine Behörde, kann die Fiktion des Todes nicht eintreten.
In welcher Form die Nachricht eingeht (mündlich, schriftlich, Erzählungen Dritter) ist hierbei nicht von Bedeutung.
Versicherung an Eides Statt
Zur Überprüfung der Voraussetzung „keine Nachricht über das Weiterleben“ sind die Rentenversicherungsträger befugt, eine Versicherung an Eides Statt beim Berechtigten einzuholen.
Festlegung des mutmaßlichen Todestags
Gilt der Verschollene als verstorben, ist vom Rentenversicherungsträger der nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzulegen.
In analoger Anwendung des Verschollenheitsgesetzes gilt als Zeitpunkt des Todes der Tag, an dem nach den Umständen des Einzelfalls der Tod am wahrscheinlichsten eingetreten ist (i.d.R. der Tag an dem die Verschollenheit eintrat).
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