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Rentenminderung

Durch das Vorschaltgesetz wurde bei den Hinterbliebenenrenten, die nach dem 31.12.2000 beginnen, ein Abschlag eingeführt. Die Altersgrenzen hierfür wurden stufenweise von 60 bzw. 63 Jahre auf 62 bzw. 65 Jahre angehoben. Betroffen sind jetzt also alle Renten, bei denen der Verstorbene nicht seinen 65. Geburtstag erreicht hat.

 

Die Kürzung beträgt für jeden Monat, den die Rente vor dem 65. Lebensjahr beginnt, 0,3%. Der Höchstsatz, um den die Rente gekürzt wird, beträgt 10,8%. Dieser Höchstsatz kommt zustande, wenn der Versicherte in dem Monat verstirbt, in dem er das 62. Lebensjahr vollendet hat (Zeitraum 62. bis 65. Lebensjahr = 36 Monate, 36 x 0,3% = 10,8%). Hat der verstorbene Versicherte das 62. Lebensjahr nicht erreicht, wird bei der Ermittlung des Kürzungsfaktors so getan, als wäre er genau 62 Jahre alt geworden.

 

Die Kürzung der Hinterbliebenenrenten wurde zum 1.1.2001 eingeführt. Durch Übergangsrecht gilt bei einem Rentenbeginn bis zum 30.11.2003 ein niedrigerer Höchstsatz. Bei einem Rentenbeginn im Januar 2001 beträgt der Höchstsatz 0,3%, bei einem Rentenbeginn im Februar 2001 beträgt er 0,6% usw. Er erhöht sich jeden weiteren Monat um 0,3%. Damit erreicht der Höchstsatz für die Rentenkürzung erst bei einem Rentenbeginn ab dem 1.12.2003 den Wert 10,8%.

 

Bei Hinterbliebenenrenten, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, kommt es zu keinem Rentenabschlag.

 

Bei der Erziehungsrente gelten diese Ausführungen entsprechend. Allerdings wird bei der Kürzung nicht auf das Lebensalter des Verstorbenen, sondern auf das des Rentenberechtigten abgestellt.


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