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Zurechnungszeit

Bisher galt, dass einem Versicherten, der vor Vollendung des 60. Lebensjahres teilweise bzw. voll erwerbsgemindert wird oder verstirbt, oder seinen Hinterbliebenen eine besondere Hilfe zuteil wird, indem bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden Versicherungsjahre hinzugerechnet werden.

Diese Grenze wird nun stufenweise auf das 62. Lebensjahr heraufgesetzt. Die Zurechnungszeit kann sich in erheblichem Maße rentensteigernd auswirken, so dass sich oft erst durch ihre Berücksichtigung eine ausreichend hohe Rente ergibt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein Versicherter schon in jungen Jahren teilweise bzw. voll erwerbsgemindert wird oder verstirbt. Zu diesem Zeitpunkt hat der Versicherte erst wenige Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt, und eine daraus berechnete Rente würde entsprechend niedrig ausfallen. Die Zurechnungszeit schafft durch Aufstockung der tatsächlich zurückgelegten Jahre einen Ausgleich. Das gilt sinngemäß auch für eine Berechnung einer Hinterbliebenenrente, wenn der Ehegatte oder Elternteil, aus dessen Versicherung sich die jeweilige Hinterbliebenenrente ableitet, frühzeitig verstirbt.
Die Zurechnungszeit wird bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, bei einer Hinterbliebenenrente oder bei einer Erziehungsrente hinzugerechnet, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung, zum Todeszeitpunkt (bei Hinterbliebenenrente) oder bei Beginn der Erziehungsrente das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In diesen Fällen wird die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung, vom Tod bzw. vom Rentenbeginn bis zum vollendeten 62. Lebensjahr des Versicherten den bereits zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzugerechnet. Der Versicherte oder Hinterbliebene wird dadurch bei der Berechnung der Rente so gestellt, als ob bis zum vollendeten 62. Lebensjahr Beiträge mit einem individuellen Durchschnittswert gezahlt und die Erwerbsminderung oder der Tod erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres eingetreten wäre. Dadurch wird trotz vorzeitiger Rentenzahlung eine ausreichend finanzielle Absicherung gewährleistet.

Übergangsregelung

Beginnt die Rente vor dem 1.12.2003, wird die Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr nicht in vollem Umfang als Zurechnungszeit berücksichtigt. Bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2000 wurde lediglich ein Drittel (=18/54) dieses Zeitraumes als zusätzliche Zeit anerkannt.

In Abhängigkeit vom Rentenbeginn wird die über das 55. Lebensjahr hinausgehende, anzuerkennende Zeit in 54-tel-Schritten angehoben, d.h., beginnt die Rente im Januar 2001, werden 19/54 der Zeit angerechnet, beginnt sie im Februar 2001 20/54 usw. Bei einem Rentenbeginn ab Dezember 2003 werden 54/54 - also die gesamte Zeit vom 55. bis 60. Lebensjahr - berücksichtigt.

Beispiel: Ein 27-jähriger Versicherter verstirbt am 05.06.2002 infolge eines Verkehrsunfalles. Seit dem 1.9.1991 war der verstorbene Versicherte ununterbrochen beschäftigt. Seine Witwe hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine große Witwenrente nach dem bis zum 31.12.2001 gültigen Recht erfüllt. Die bis zum Todestag zurückgelegte Versicherungszeit beträgt 9 Jahre und 9 Monate.

Da der Versicherte vor Vollendung seines 60. Lebensjahres verstorben ist, wird als Zurechnungszeit die Zeit vom Todestag bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Verstorbenen in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum 60. Lebensjahr des Verstorbenen bei einem Rentenbeginn im Juni 2002 zu 36/54 hinzugerechnet. Der am 1.5.1975 geborene Versicherte hätte mit Ablauf des 30.4.2030 sein 55. Lebensjahr vollendet. Die Zurechnungszeit berechnet sich also vom Todestag bis zum 30.4.2030 (Vollendung des 55. Lebensjahres) = 27 Jahre und 11 Monate. Hinzu kommen weitere 40 Kalendermonate, also 36/54 der Zeit vom vollendeten 55. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr.

Geht man davon aus, dass der verstorbene Versicherte immer durchschnittlich verdient hat, wird sich durch die Zurechnungszeit die monatliche Witwenrente vor der Einkommensanrechnung bei einem Rentenbeginn ab 05.06.2002 in den alten Bundesländern von etwa 162 EUR auf etwa 637 EUR, in den neuen Bundesländern von etwa 141 EUR auf etwa 555 EUR erhöhen.


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