Waisenrente
Kinder erhalten auf Antrag nach dem Tod eines versicherten Elternteils eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rente soll pauschalierend an die Stelle des durch den Tod des Elternteils weggefallenen Unterhaltsanspruchs treten.
Voraussetzungen für eine Waisenrente sind:
Tod des versicherten Elternteils,
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren durch den Versicherten oder vorzeitige Wartezeiterfüllung, beispielsweise bei Tod infolge eines Arbeitsunfalls.
Hat der Verstorbene bereits bis zum Tod eine Rente bezogen, gilt die Wartezeit als erfüllt.
Lebt noch ein dem Grunde nach unterhaltspflichtiger Elternteil (leibliche Eltern, Adoptiveltern, Vater eines nichtehelichen Kindes), wird die Rente als Halbwaisenrente in Höhe von 10 % der Vollrente des verstorbenen Elternteil gezahlt, anderenfalls als Vollwaisenrente in Höhe von 20 % einer Rente.
Waisenrentenberechtigte Kinder
Kinder, die eine Waisenrente erhalten können, sind
Leibliche Kinder (eheliche, für ehelich erklärte und nichteheliche Kinder) und Adoptivkinder des Verstorbenen
Stiefkinder (eheliche und nichteheliche Kinder, die der andere Ehegatte in die Ehe eingebracht hat) und Pflegekinder des Verstorbenen, vorausgesetzt sie waren in seinem Haushalt aufgenommen, und
Enkel und Geschwister des Verstorbenen, sofern er
sie in seinem Haushalt aufgenommen oder
ihren Unterhalt überwiegend bestritten hatte.
Für Adoptivkinder gilt seit dem Adoptionsgesetz folgendes:
Bei minderjährigen Kindern erlischt durch Adoption das Verwandschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern; aus deren Versicherung lassen sich Rentenansprüche nicht mehr herleiten.
Achtung Ausnahme:
Achtung Ausnahme:
Stand schon vor der Adoption Waisenrente zu, geht die Rente dadurch nicht verloren. Der Status Halb- oder Vollwaise richtet sich allein nach den Adoptiveltern.
Volljährige Kinder bleiben auch nach der Adoption mit ihren leiblichen Eltern verwandt. bleiben auch nach der Adoption mit ihren leiblichen Eltern verwandt.
Achtung Ausnahme:
Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag bestimmt, daß für die Adoption die Regelungen für Minderjährige gelten sollen.
Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister
Haushaltsaufnahme bedeutet; Aufnahme in die Familie i.S. eines auf längere Dauer gerichteten Betreuungs- und Erziehungsverhältnisses familiärer Art.
Davon ist bei gemeinsamen Wohnsitz regelmäßig auszugehen.
Der Status Voll- oder Halbwaise hängt davon ab, ob noch unterhaltspflichtige leibliche Eltern vorhanden sind.
Eine Eheschließung des Kindes hat keinen Einfluss auf die Waisenrente. Kinder, die eine Waisenrente bereits erhalten, verlieren durch eine spätere Adoption nicht ihre Rente.
Hinweis
Durch einen Anspruch auf Waisenrente wird ein Anspruch auf Kindergeld nicht ausgeschlossen.
Anspruchsdauer
Waisenrente wird generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Eine Einkommensanrechnung auf die Waisenrente findet bis dahin nicht statt.
Nach dem 18. Lebensjahr des Kindes wird die Waisenrente – jetzt mit Einkommensanrechnung und regelmäßig längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres – weiter oder erneut geleistet für
die Dauer einer Schul-, Fachschul-, Hochschul- oder Berufsausbildung.
Waisenrente steht regelmäßig auch für die Zeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten zu, wenn der weitere Ausbildungsabschnitt spätestens bis zum ersten Tag des 5. auf die vorhergehende Ausbildung folgenden Kalendermonats beginnt. Ist dies ein arbeitsfreier Sonnabend oder Sonntag bzw. gesetzlicher Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Beispiel
Fachschulausbildung endet am 30.11.2007
Weitere Ausbildung beginnt am 01.04.2008
Waisenrente steht auch für die Zwischenzeit zu, weil die Ausbildung fristgerecht begonnen worden ist.
Die zuvor genannte Frist gilt auch bei Einberufung zum gesetzlichen Wehr- und Zivildienst zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, wenn die weitere Ausbildung bereits zum Ende der 1. Ausbildung geplant gewesen ist.
In diesen Fällen zählt die Zeit bis zur Einberufung ebenfalls als Ausbildung.
Der Grundwehrdienst dauert seit dem 01.01.2002 – 9 Monate. Bis dahin war von 1996 bis Ende 2001 eine Wehrpflicht von 10 Monaten.
für die Dauer der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres
bei Behinderung
Waisen, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, haben ebenfalls Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 27. Lebensjahres
Ein Anspruch auf Waisenrente besteht auch für die Zeit nach Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch die Ableistung von gesetzlichem Wehr- oder Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst unterbrochen oder verzögert worden ist.
Darüber hinaus muss sich die Waise auch noch nach Vollendung des 27. Lebensjahres in Ausbildung befinden. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert sich der Anspruch auf Waisenrente um die Dauer des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes.
Ein Anspruch auf Rente wegen Todes besteht nicht für die Person, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat (Tötung eines Angehörigen).
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