Rentensplitting
Allgemeines
Im Rahmen der Neuordnung des Hinterbliebenenrechts durch das Altersvermögensergänzungsgesetz wird für Eheleute die Möglichkeit geschaffen, während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen partnerschaftlich aufzuteilen. Gleichzeitig verzichten die Ehegatten auf einen künftigen Hinterbliebenenrentenanspruch. Nach dem bisherigen System der Versorgung von Verheirateten und Verwitweten erhielt zu Lebzeiten jeder der beiden Ehegatten seine eigene Versichertenrente. Verstarb einer der beiden Ehegatten, wurde dem anderen zu seiner eigenen Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente gewährt. Diese wurde von der Versichertenrente des Verstorbenen abgeleitet. Außerdem wurde die Versichertenrente des Hinterbliebenen darauf angerechnet. Hat der verwitwete Ehegatte wieder geheiratet, fiel die Hinterbliebenrente weg.
Durch das Rentensplitting wird eine höhere eigenständige Rentenleistung für den Ehegatten erwirtschaftet, der während der Ehezeit die niedrigeren Rentenanwartschaften erworben hat. Da sich ein Rentensplitting auf die eigene Versichertenrente auswirkt, unterliegt die aus ihm erwachsende Rentensteigerung nicht der Einkommensanrechnung und fällt auch nicht bei Wiederverheiratung weg.
Auf der anderen Seite ist jedoch zu bedenken, dass sich durch das Rentensplitting die Rente des Ehegatten mindert, der die höheren Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben hat.
Voraussetzung für das Rentensplitting unter Ehegatten
Die Ehegatten müssen durch eine gemeinsame Erklärung bestimmen, dass sie von ihnen in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt werden. Verstirbt ein Ehegatte, kann diese Erklärung von dem überlebenden Ehegatten alleine vorgenommen werden.
Das Rentensplitting ist zulässig, wenn
- die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder
- die Ehe am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Rentensplitting nicht zulässig. Anstelle des Rentensplittings haben die Ehegatten Anspruch auf Weitergeltung des am 31.12.2001 gültigen Hinterbleibenenrechts. Da eingetragene Lebenspartnerschaften erst nach dem 31.12.2001 begründet werden konnten, ist für Lebenspartner ein Rentensplitting zulässig.
Ein Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht, wenn
- beide Ehegatten erstmalig einen Anspruch auf eine Altersvollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder
- ein Ehegatte erstmalig Anspruch auf eine Altersvollrente hat und der andere Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat und beide Ehegatten bis zum Beginn des Splittings 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben.
Das Splitting kann ferner auch durchgeführt werden, wenn ein Ehegatte verstirbt, bevor die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Die 25 Jahre muss dann nur der hinterbliebene Ehegatte zurückgelegt haben. Zur Erfüllung der 25 Jahre zählt auch die Zeit vom Tod des verstorbenen Ehegatten bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des überlebenden Ehegatten in einem individuell zu bestimmenden Verhältnis mit. Ab dem 1. Januar 2008 wird eine Ausschlussfrist für den Antrag eingeführt. Dieser muss dann bis 1 Jahr nach dem Tod gestellt werden.
Durch die Möglichkeit, dass Witwen und Witwer alleine die Durchführung des Rentensplittings beantragen können, besteht künftig – sofern minderjährige Kinder vorhanden sind – eine Alternative zur Witwen-/Witwerrente. Wird das Rentensplitting durchgeführt, entsteht anstatt des Witwen-/oder Witwerrentenanspruchs ein Anspruch auf Erziehungsrente. Wird das Rentensplitting nicht durchgeführt, bleibt ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente bestehen. Zu dieser Rente wird dann ein Zuschlag wegen Kindererziehung geleistet.
Zur Ermittlung der für die Witwe/den Witwer günstigeren Alternative ist eine ausführliche Beratung erforderlich. Sie sollten sich daher - wenn Sie unter das neue Hinterbliebenenrecht fallen - nach der Bewilligung einer Witwen- oder Witwerrente mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
Keine einfache Entscheidung!
Die Entscheidung für oder gegen ein Rentensplitting muss eine Reihe von Faktoren berücksichtigen.
- Welcher Ehepartner wird den anderen überleben?
- Wie wird dann dessen Einkommenssituation sein?
- Wird zusätzliches Einkommen vorhanden sein, dass auf die Witwen-/ Witwerrente anzurechnen wäre?
- Führt das Rentensplitting zu versicherungsrechtlichen Vorteilen, z.B. zur Erfüllung einer bestimmten Wartezeit (= Mindestzeit als Voraussetzung für einen Rentenanspruch?)
- Wie hoch sind die Altersrenten, wenn gesplittet wird?
- Welche Hinterbliebenenrenten würden sich ohne Splitting ergeben?
- Ist ein Ehegatte vor Erreichen der Altersgrenze verstorben: Hat der überlebende Ehegatte vor, später wieder zu heiraten?
Die einmal getroffene Entscheidung bindet Sie. Normalerweise können Sie diese nicht mehr korrigieren - nur in besonderen Härtefällen.