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Erziehungsrente

Die Erziehungsrente gehört zu den Renten im Todesfall. Anders als eine Witwen-,Witwer- oder Waisenrente wird diese Rente jedoch aus der Versicherung des Überlebenden gezahlt.

Die Erziehungsrente wird nur selten in Anspruch genommen.
Bisher hatten nur geschiedene Versicherte Anspruch auf Erziehungsrente, wenn ihr früherer Ehegatte verstorben ist und sie

  • ein eigenes Kind unter 18 Jahren erziehen,
  • nicht wieder geheiratet haben,
  • sie selbst die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Entscheidend für den Rentenanspruch ist die Erziehung eines eigenen Kindes. Es ist dabei unerheblich, ob es auch ein Kind des Verstorbenen ist.
Eigenes Einkommen wird auf die Rente angerechnet.
Hinsichtlich der Ehescheidung bestehen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Regelungen. Im Beitrittsgebiet ist es unerheblich, wann die Ehe geschieden wurde. Im übrigen Bundesgebiet muss die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden worden sein.
 

Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersrente. Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

 

Neues Recht seit dem 01.01.2002

Die folgenden Ausführungen gelten nicht für Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tag mindestens 40 Jahre alt war. Für diesen Personenkreis ist das bis 31.12.2001 geltende Hinterbliebenenrecht anzuwenden.
Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert. Seit dem 01.01.2002 können auch verwitwete Versicherte, die ein Rentensplitting durchgeführt haben, eine Erziehungsrente erhalten. Wird ein solches Rentensplitting durchgeführt, gelten für eine Erziehungsrente an verwitwete Versicherte die gleichen Voraussetzungen wie für geschiedene Versicherte. Das Kind das erzogen wird, kann jedoch auch ein Kind des verstorbenen Ehegatten sein.
Achtung! Wer sich für ein Rentensplitting in Verbindung mit der Erziehungsrente entscheidet, hat keinen Anspruch mehr auf eine Witwen- bzw. Witwerrente.


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