Witwen- und Witwerrente
Die Witwen- bzw. Witwerrente soll dem Hinterbliebenen nach dem Tod finanzielle Absicherung garantieren, indem die Rentenansprüche übertragen werden. Damit diese nicht von Versorgungslücken bedroht werden, zeigen wir Auswege und Alternativen auf:
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Das Hinterbliebenenrecht wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz zum 01.01.2002 neu geordnet.
Das bisherige Recht gilt für Ehepaare, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tag mindestens 40 Jahre alt war, unverändert weiter.
Hat der Verstorbene selbst eine Versichertenrente bezogen, kann beim Renten-Service der Post eine Vorschusszahlung auf die Witwen- bzw. Witwerrente beantragt werden (Sterbevierteljahr) in Höhe der vollen Rente.
Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, erhalten auf Antrag nach dem Tod des versicherten Ehegatten eine Witwen- und Witwerrente.
Die Rente soll an die Stelle des durch den Tod des Ehegatten weggefallenen Unterhaltsanspruchs treten.
Ab 01.01.2005 werden eingetragene Lebenspartnerschaften i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes in die Witwen-/ Witwerversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen.
Danach haben zukünftig auch Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Witwen- und Witwerrente. Dies hat zugleich zur Folge, daß die Begründung einer Lebenspartnerschaft nunmehr zum Wegfall des Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente führt, wobei ggf. ein Anspruch auf eine (anteilige) Abfindung entsteht.
Anspruchsvoraussetzungen
- Tod des versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartners
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren durch den Versicherten oder vorzeitige Wartezeiterfüllung, beispielsweise bei Tod infolge eines Arbeitsunfalls. Hat der/die Verstorbene bereits bis zum Tod eine Rente bezogen, gilt die Wartezeit als erfüllt.
- Tod des versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartners
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren durch den Versicherten oder vorzeitige Wartezeiterfüllung, beispielsweise bei Tod infolge eines Arbeitsunfalls. Hat der/die Verstorbene bereits bis zum Tod eine Rente bezogen, gilt die Wartezeit als erfüllt.
- Der Anspruch auf Witwenrente besteht erst, wenn die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden hat. Die Mindestdauer gilt nicht, wenn davon ausgegangen werden kann, daß der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
- Ein Anspruch auf Witwenrente besteht nicht, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde.
- Witwe bzw. Witwer ist, wer mit dem Versicherten bis zu dessen Tod rechtsgültig verheiratet war (keine Ansprüche aus eheähnlicher Gemeinschaft) bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte.
Die Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Ehe richtet sich grundsätzlich nach „deutschem Eherecht".
Danach kommt eine Ehe nur dann zu Stande, wenn
- die Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten stattgefunden hat,
- die Ehepartner ehefähig sind und
- keine Eheverbote (z.B. Doppelehe)
- die Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten stattgefunden hat,
- die Ehepartner ehefähig sind und
- keine Eheverbote (z.B. Doppelehe)
Für Ehen, die vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet geschlossen worden sind, ist für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit der Ehe das Eherecht der ehemaligen DDR maßgebend.
Für die Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe genügt die Beachtung des Eherechts der Landes, in dem die Ehe geschlossen worden ist.
Diese Regelung gilt sowohl für ausländische als auch für deutsche Staatsangehörige.
Besteht nach ausländischem Eherecht die Möglichkeit, gleichzeitig mit mehreren Partnern rechtsgültig verheiratet zu sein, so ist eine Hinterbliebenenrente an mehrere Hinterbliebene Ehegatten zu leisten.
Die Witwenrente / Witwerrenten werden nach der Ehedauer aufgeteilt.
Die Witwen- und Witwerrente beträgt ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen 25 % der Vollrente des Versicherten (kleine Witwen- und Witwerrente).
Sie wird nur für 2 Jahre befristet gezahlt.
Sie beträgt 55 % der Vollrente (große Witwen- und Witwerrente), wenn die Witwe / der Witwer
das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
berufs- bzw. erwerbsunfähig ist oder
ein Kind unter 18 Jahren erzieht
Soll der Anspruch vor Vollendung des 45. Lebensjahres auf die Kindererziehung gestützt werden, dann muss es sich um die Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des verstorbenen Ehegatten bzw. Lebenspartners handeln.
Diesen Kindern stehen gleich:
in den Haushalt aufgenommene Stief – und Pflegekinder und
in den Haushalt aufgenommene oder überwiegend unterhaltene Enkel und Geschwister.
Die Erziehung endet stets mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes; danach kann nur noch die Sorge für ein behindertes Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruchsgrundlage für eine große Witwen- und Witwerrente sein.
Auch bei der Witwen- und Witwerrente wird die Altersgrenze für den Überlebenden durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz angehoben.
Die Anhebung erfolgt stufenweise vom vollendeten 45. Lebensjahr auf das vollendete 47. Lebensjahr.
Die Rechtsänderung wirkt sich aber frühestens auf Todesfälle ab 2012 aus.
Von einer detaillierten Darstellung der Anhebung wird daher abgesehen.
Von der Witwe / dem Witwer erzielte Einkünfte werden im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Rente angerechnet.
Ferner gibt es noch einen Zuschlag wegen Kindererziehung zu der Rente.
Die Witwenrente fällt bei Wiederheirat mit Ablauf des Monats der Eheschließung weg. Bei der Wiederheirat erhält die Empfängerin
bei einer großen Witwenrente den 24-fachen Monatsbetrag der Rente
bei einer kleinen Witwenrente die bis zum Ende der ursprünglichen Befristung zustehenden Beträge
als Abfindung.
Eine Witwenrente, die wegen Heirat weggefallen ist, kann wieder aufleben, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird (Rente nach dem vorletzten Ehegatten).
Bei einer nochmaligen Heirat entfällt diese Rente endgültig. Sie kann nicht wieder aufleben.
Ist das alte Recht anzuwenden, bedeutet dies dass
die Ehe nicht mindestens 1 Jahr bestanden haben muss,
die kleine Witwenrente nicht auf 2 Jahre befristet wird,
die große Witwenrente 60 % einer Versichertenrente beträgt,
ein Zuschlag wegen Kindererziehung nicht geleistet wird und
kein Rentensplitting durchgeführt werden kann, das zum Ausschluss der Witwenrente führt.
Witwerrente
Für eine Witwerrente gelten sinngemäß die gleichen Ausführungen wie für eine Witwenrente wenn die Ehefrau nach dem 31.12.1985 gestorben ist.
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