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Kontenklärung

Viele Zeiten werden dem Rentenversicherungsträger maschinell übermittelt. Dennoch gibt es meistens einige Lücken in der Versicherungsbiografie.

So muss z. B. die Anerkennung von Schulzeiten oder Kindererziehungszeiten beantragt werden, da diese Zeiten nicht maschinell gemeldet werden. Es kann auch sein, dass es Fehler bei der Datenübermittlung gab und die Daten aus diesem Grund nicht in Ihrem Konto sind. Außerdem kann es sein, dass Zeiten vor 1972 noch nicht in Ihrem Konto gespeichert sind. Damals gab es noch keine maschinelle Datenübermittlung.

 

 

Aus diesen Gründen ist eine Kontenklärung notwendig; sie dient dazu, Ihr individuelles Versicherungsleben vom Rentenversicherungsträger vollständig feststellen zu lassen. Außerdem erteilen die Rentenversicherungsträger nur aus geklärten Konten Auskünfte darüber, was Sie künftig einmal als Rente zu erwarten haben.

 

Mit einer Kontenklärung ist zunächst einmal der Kampf mit mehr oder weniger umfangreichen Antragsvordrucken verbunden. Diese werden Ihnen zusammen mit einer Übersicht aller gespeicherten Zeiten – einem so genannten Versicherungsverlauf - von Ihrem Rentenversicherungsträger auf Antrag übersandt.

 

Sie gleichen den Versicherungsverlauf mit Ihren Unterlagen ab, füllen die Antragsvordrucke aus und schicken diese zusammen mit beglaubigten Kopien von Nachweisen über die nicht gespeicherten Zeiten an den Rentenversicherungsträger zurück. Sollten Sie keine Nachweise mehr besitzen, schicken Sie auf jeden Fall die Antragsvordrucke zurück. Nur in diesem Fall kann der Rentenversicherungsträger auch von seiner Seite Ermittlungen einleiten.

 

Der Rentenversicherungsträger entscheidet über die von Ihnen beantragten Zeiten und ergänzt Ihr Versicherungskonto. Abschließend erlässt er einen Bescheid, mit dem er alle Zeiten, die mehr als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich feststellt. Verbindlich heißt hier, dass der Rentenversicherungsträger in Zukunft davon ausgeht, dass Ihr Konto vollständig gespeichert ist und keine weiteren Ermittlungen zu eventuellen Fehlzeiten mehr erforderlich sind. Verbindlich heißt nicht, dass Sie künftig keine neuen Nachweise mehr einreichen können.

 

Wenn bis zu Ihrem 43. Geburtstag noch nie eine Kontenklärung durchgeführt wurde, leitet der Rentenversicherungsträger die Kontenklärung automatisch ein.

 

Aus einem geklärten Konto heraus kann Ihnen nun errechnet werden, wie viel Rente Sie später einmal zu erwarten haben

(Renteninformation oder Rentenauskunft).

 

Auch im Ehescheidungsverfahren ist eine Kontenklärung notwendig. Hier wird der Rentenversicherungsträger vom Familiengericht aufgefordert, eine Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften für den durchzuführenden  Versorgungsausgleich zu erteilen.


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