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Rentenauskunft

Nach Vollendung des 54. Lebensjahres erhalten Versicherte alle drei Jahre eine Rentenauskunft.

Auf Antrag wird diese auch schon früher erteilt. Eine Rentenauskunft ist nur dann sinnvoll, wenn das Versicherungskonto vollständig ist. Daher findet vor der Erteilung einer Rentenauskunft immer eine Kontenklärung statt.

 

Die Rentenauskunft enthält

  • allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
  • einen Versicherungsverlauf, der alle beim Rentenversicherungsträger gespeicherten rechtserheblichen Daten enthält,
  • eine ausführliche Rentenberechnung,
  • die Höhen einer Regelaltersrente, einer vollen Erwerbsminderungsrente und einer Witwen- bzw. Witwerrente, die sich ohne eine weitere Beitragsleistung ergeben würden.

Auf gesonderten Antrag wird auch eine Auskunft über die Höhe einer Ausgleichszahlung zur Vermeidung einer Rentenminderung erteilt. Diese Auskunft erhalten allerdings nur Versicherte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben.

Ebenfalls auf Antrag wird eine Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erteilt. Diese Auskunft ist wichtig, wenn ein Versorgungsausgleich oder ein Ehegattensplitting durchgeführt werden soll.

Eine Rentenauskunft wird immer auf der Grundlage des geltenden Rechts erteilt. Sie ist nicht rechtsverbindlich.


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