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Zuschlag für Kindererziehung

Die Ausführungen auf dieser Seite gelten nicht für Ehepaare, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tag mindestens 40 Jahre alt war. Für diesen Personenkreis ist das bis 31.12.2001 geltende Hinterbliebenenrecht anzuwenden.

 

Witwen und Witwerrenten, die nach dem ab 01.01.2002 gültigen Hinterbliebenenrecht berechnet werden, erhalten einen Zuschlag an Entgeltpunkten für Zeiten, in denen die Witwe oder der Witwer Kinder erzogen hat. Maßgeblicher Zeitraum für die Kindererziehung ist die Zeit vom Monat nach der Geburt des Kindes bis zum Monat, in dem es sein 3. Lebensjahr vollendet hat. Zur Ermittlung dieses Zeitraums wird auf die im Versicherungskonto der Witwe bzw. des Witwers gespeicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zurückgegriffen. Für jeden Monat in diesem Zeitraum, in dem das Kind erzogen wurde, werden für das erste Kind 0.1010 Entgeltpunkte und für jedes weitere Kind 0.0505 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Erfolgte die Erziehung in dem gesamten Zeitraum durch die Witwe oder den Witwer, ergeben sich

  • für das erste Kind 36 Monate x 0.1010 Entgeltpunkte = 3.6360 Entgeltpunkte und
  • für jedes weitere Kind 36 Monate x 0.0505 Entgeltpunkte = 1.8180 Entgeltpunkte. 

Die so ermittelten Entgeltpunkte sind mit dem für die Rente gültigen Rentenartfaktor zu vervielfältigen. Er beträgt bei einer großen Witwen- oder Witwerrente 0.55. Der Zuschlag an Entgeltpunkten beträgt bei einer solchen Rente also

  • für das erste Kind maximal 3.6360 x 0,55 = 1,9998 Entgeltpunkte - dies entspricht bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2007 einem Zuschlag von 52.53 EUR in den alten und 46.18 EUR in den neuen Bundesländern und
  • für jedes weitere Kind maximal 1.8180 x 0.55 = 0,9999 Entgeltpunkte. Bei einem Rentenbeginn ab 1.7.2007 ergibt sich hieraus eine Rentensteigerung von 26.27 EUR in den alten und 23.09 EUR in den neuen Bundesländern.

Durch die Verdoppelung des Kinderzuschlages für das erste Kind wird sichergestellt, dass auch eine Witwe mit einer durchschnittlichen Witwenrente, die nur ein Kind erzogen hat, nicht weniger Rente erhält als nach dem bis 31.12.2001 geltenden Recht.

 

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten wird der Zuschlag nicht gewährt. Während dieser Zeit wird die Witwen- bzw. Witwerrente bereits in Höhe einer vollen Versichertenrente geleistet. Käme hier noch ein Zuschlag hinzu, wäre die Witwen- oder Witwerrente höher als die Rente, die der Versicherte zu Lebzeiten erhalten hätte. Darum wird der Zuschlag erst ab dem Zeitpunkt gewährt, ab dem die Rente in Höhe von 55 % einer Versichertenrente gezahlt wird.

 

Ist der Versicherte bereits vor dem 3. Geburtstag des Kindes verstorben oder das Kind erst nach dem Tod des Versicherten geboren sind Besonderheiten bei der Berechnung des Zuschlags zu beachten.


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