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  • Gesetzliche Rente
  • Kindererziehung
    • Erziehungszeit
    • Berücksich-
      tigungszeit
    • Zuschlag für Kindererziehung
    • Aufwertung

Berücksichtigungszeiten

Als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zählt die Zeit von der Geburt bis zum 10. Geburtstag des Kindes.

Bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder unter 10 Jahren endet die Berücksichtigungszeit 10 Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.

 

Grundsätzlich werden die Zeiten der leiblichen Mutter zugeordnet. Will der Vater die Zeiten auf seinem Konto gutgeschrieben haben, müssen die Eltern die Übertragung der Zeit gemeinsam gegenüber dem Rentenversicherungsträger beantragen. Eine rückwirkende Übertragung ist nur für maximal zwei Kalendermonate möglich.

Die Berücksichtigungszeiten begründen allein weder einen Rentenanspruch, noch erhöhen sie direkt die Rente. Im Zusammenwirken mit sonstigen Regelungen machen sie sich aber positiv bemerkbar, z. B.

  • können sie die Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aufrechterhalten,
  • werden sie auf die Wartezeit von 35 Jahren (für bestimmte Renten) angerechnet,
  • können sie sich bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten (Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zurechnungszeit) rentensteigernd auswirken.

Bei Selbständigen gelten besondere Bestimmungen.


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