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Kindererziehungszeiten

Kindererziehungszeiten sind die Zeiten der Erziehung eines Kindes

  • in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes bei Geburten ab dem 01.01.1992 bzw.
  • dem ersten Lebensjahr eines Kindes bei Geburten vor dem 01.01.1992.

Kindererziehungszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge als gezahlt gelten. Die Erziehungszeit wird bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.

 

 

Die Meldebehörden zeigen die Geburt eines jeden Kindes dem Rentenversicherungsträger der Mutter an. Wird keine anderweitige Erklärung von den Eltern abgegeben, so werden die Zeiten bei der Mutter angerechnet. Sollen die Erziehungszeiten dem Vater übertragen werden, so muss die übereinstimmende Erklärung unverzüglich beim Rentenversicherungsträger abgegeben werden. Eine Übertragung ist nur maximal für zwei Monate rückwirkend möglich.

 

Auch für Adoptiv- oder Pflegekinder können Kindererziehungszeiten ab der Adoption bzw. Aufnahme im Haushalt angerechnet werden.

 

Bei Elternteilen, die bereits anderweitig versorgt sind (z. B. Beamte), ist eine Anrechnung hingegen nicht möglich.

 

Im Leistungsfall werden die Zeiten der Kindererziehung mit dem Durchschnittsverdienst aller Arbeiter und Angestellten bewertet. Das heißt, für ein Jahr Kindererziehungszeit wird man so gestellt, als hätte man 30.084 EUR verdient.

 

Über die Kindererziehungszeit hinausgehende Zeiten der Erziehung bis zum 10. Geburtstag eines Kindes sind sog

Berücksichtigungszeiten.

 

Damit die Zeiten der Kindererziehung dem Versicherungskonto gutgeschrieben werden, ist ein entsprechender Antrag beim Rentenversicherungsträger erforderlich.


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