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Hinzuverdienst bei Altersrenten

Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente (Altersrente, die vor Vollendung der Regelaltersgrenze beginnt) besteht nur, wenn eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird bzw. nur noch im Umfang der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen ausgeübt wird.

 

Als Hinzuverdienst werden Arbeitsentgelte aus einer Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit herangezogen, die neben der Rente erzielt werden.

 

 

Die Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitigen Altersrenten werden individuell errechnet. Sie sind abhängig von dem Verdienst, der in den letzten drei Kalenderjahren (bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2000 im letzten Kalenderjahr) vor dem Rentenbeginn erzielt wurde. Wurde in dieser Zeit ein hohes Entgelt erzielt, darf mehr hinzuverdient werden, als wenn nur ein geringes Entgelt erzielt wurde. Wurde in den drei Kalenderjahren ein Entgelt von weniger als 50 % des Durchschnittseinkommens erzielt, gelten Mindesthinzuverdienstgrenzen.

 

Solange durch den Hinzuverdienst der Betrag von 400.00 EUR nicht überschritten wird, wird eine Vollrente gezahlt. Überschreitet der Hinzuverdienst diesen Wert, wird statt der Vollrente eine Teilrente gezahlt. Diese wird je nach der Höhe des Hinzuverdienstes als 2/3-Teilrente, 1/2-Teilrente oder 1/3-Teilrente geleistet. Je höher der Hinzuverdienst ist, desto niedriger ist die mögliche Teilrente. Wird die Hinzuverdienstgrenze für die 1/3-Teilrente überschritten, wird die Rente entzogen. Die Hinzuverdienstgrenzen dürfen allerdings zweimal im Jahr bis zum doppelten des Grenzwertes überschritten werden.

 

Wird nur ein geringer Hinzuverdienst erzielt, gelten Mindesthinzuverdienstgrenzen. Diese entsprechen dem jeweils halben Durchschnittsverdienst in den drei Kalenderjahren (bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2000 im letzten Kalenderjahr) vor dem Rentenbeginn.

 

Achtung: Die zulässige Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente wurde zum 01.04.2003 erhöht. Bis zum 31.03.2003 betrug sie nur 325.00 EUR. Die zulässige Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente ist aber nicht mehr mit der Geringfügigkeitsgrenze identisch. Der Grenzwert beträgt 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (350.00 EUR), während die Geringfügigkeitsgrenze bei 400 EUR liegt.

Mindesthinzuverdienstgrenzen bei
Altersrenten seit dem 01.01.2008

 

alte Bundesländer

neue Bundesländer

Vollrente

400.00 EUR

400.00 EUR

2/3-Teilrente

969.15 EUR

851.83 EUR

1/2-Teilrente

1416.45 EUR

1244.99 EUR

1/3-Teilrente

1863.75 EUR

1638.14 EUR

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