Renten wegen Erwerbsminderung
Seit 2008 ist es auch bei staatlichen Förderprogrammen möglich, bei einer Erwerbsminderung die bisher eingezahlten Bezüge geltend zu machen.
Viele Bundesbürger unterschätzen das abgefallene Niveau der Gesetzlichen Rente und die wenigsten wissen von alternativen Vorsorgeformen, die die Rente ein für allemal absichern. Wir helfen Ihnen weiter:
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Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat, wer
- teilweise oder voll erwerbsgemindert ist,
- die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 36 Pflichtbeiträge hatte.
Der Leistungsfall ist der Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, das zur Verminderung der Erwerbsfähigkeit führte (i. d. R. der Beginn der letzten andauernden Arbeitsunfähigkeit).
Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat auch, wer bereits vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert war, und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert ist, wenn für 20 Jahre Beiträge gezahlt wurden.
Wird neben einer Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienst erzielt, kann dies dazu führen, dass die Rente nur anteilig gezahlt wird. Tritt die Erwerbsminderung vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein, wird die Rente gemindert. Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur als Zeitrenten bewilligt und werden längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Danach werden sie in eine Regelaltersrente umgewandelt.
Durch das Vorschaltgesetz wurde das Recht der gesundheitsbedingten vorzeitigen Berentung zum 01.01.2001 vollständig verändert. An die Stelle der bis zum 31.12.2000 geltenden Systems der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit getreten. Für Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit , auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, gilt das alte Recht weiter.
Antragstellung und Rentenbeginn
Renten wegen Erwerbsminderung werden auf Antrag gewährt (§ 99 SGB VI). Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen (§ 16 SGB I), er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt. Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Rentenantrag erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt, beginnt die Rente am ersten des Monats der Antragstellung.
Beispiel:Eintritt des Leistungsfalls: 05.04.2002Frühestmöglicher Beginn der Erwerbsminderungsrente: 01.05.2002 Die maßgebliche Dreimonatsfrist geht vom 01.05.2002 - 31.07.2002
Der Rentenantrag wird a) am 25.02.2002 oder b) am 03.08.2002gestellt.Bei der Fallgestaltung a) beginnt die Erwerbsminderungsrente am 01.04.2002, da der Antrag vor Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt wurde. Bei der Fallgestaltung b) beginnt die Erwerbsminderungsrente am 01.08.2002. Der Antrag wurde erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt. Maßgeblich für den Rentenbeginn ist daher der Antragsmonat.
Bei Erwerbsminderungsrenten, die nur befristet bewilligt werden, beginnt die Rente frühestens mit Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalls.
Beispiel:Eintritt des Leistungsfalls: 05.04.2002, die Rente ist zu befristen Siebter Kalendermonat nach Eintritt des Leistungsfalls: 11/2002 Rentenbeginn bei Antragstellung bis zum 30.11.2002: 01.11.2002 Rentenbeginn bei Antragstellung ab dem 01.12.2002: erster des Antragsmonats.
Die Riester Rente empfiehlt sich als Ergänzung zur gesetzlichen Rente.