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Rentenminderung

Eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird gekürzt, wenn sie vor dem vollendeten 65. Lebensjahr beginnt. Diese Altersgrenze wurde von 63 stufenweise angehoben. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, den die Rente vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, 0,3%. Der Höchstsatz, um den die Rente gekürzt wird, beträgt 10,8%.

 

Dieser Höchstsatz kommt zustande, wenn die Rente mit dem vollendeten 62. Lebensjahr beginnt (Zeitraum 62. bis 65. Lebensjahr = 36 Monate, 36 x 0,3% = 10,8%). Hier galt bisher die Altersgrenze von 60 Jahren. Beginnt die Rente noch früher, wird bei der Ermittlung des Kürzungsfaktors so getan, als würde die Rente erst mit 62 beginnen.

 

Der Abschlag, der zum erstmaligen Rentenbeginn ermittelt wird, bleibt für alle Zeit erhalten, d.h. eine nach der Erwerbsminderungsrente folgende Alters- oder Hinterbliebenenrente bekommt ebenfalls diesen Abschlag.

 

Die Kürzung der Renten wegen Erwerbsminderung wurde zum 1.1.2001 eingeführt. Durch Übergangsrecht gilt bei einem Rentenbeginn bis zum 30.11.2003 ein niedrigerer Höchstsatz. Bei einem Rentenbeginn im Januar 2001 beträgt der Höchstsatz 0,3%, bei einem Rentenbeginn im Februar 2001 beträgt er 0,6% usw. Er erhöht sich jeden weiteren Monat um 0,3%. Damit erreicht der Höchstsatz für die Rentenkürzung erst bei einem Rentenbeginn ab dem 1.12.2003 den Wert 10,8%.

 

Bei Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, kommt es zu keinem Rentenabschlag.


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