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Hinzuverdienst

Wird neben einer Rente wegen Erwerbsminderung hinzuverdient, sind monatliche Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Werden die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen überschritten, obwohl die Erwerbsminderung weiterhin vorliegt, wird die Rente nur noch anteilig geleistet.

 

Als Hinzuverdienst werden Arbeitsentgelte aus einer Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit herangezogen, die neben der Rente erzielt werden.

 

Die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen werden individuell aus dem Verdienst der letzten drei Kalenderjahre (bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 aus dem letzten Kalenderjahr) vor Eintritt der Erwerbsminderung ermittelt. Dabei gilt eine monatliche Mindesthinzuverdienstgrenze, die auf der Grundlage der Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller in der Rentenversicherung versicherten Arbeiter und Angestellten basiert. Die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze richtet sich nach dem Beschäftigungsort (alte / neue Bundesländer).

 

Zweimal im Jahr darf die monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Allerdings gilt hier eine Obergrenze: Der Hinzuverdienst darf nicht höher sein als der doppelte Grenzbetrag. Es wird die anteilige Rente gezahlt, deren monatliche Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Wird die jeweils höchste Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt es solange zu einem Ruhen der Rente, bis der Hinzuverdienst wieder eine der Grenzen unterschreitet.

 

Wird nur ein geringer Hinzuverdienst erzielt, gelten Mindesthinzuverdienstgrenzen. Diese entsprechen dem jeweils halben Durchschnittsverdienst in den drei Kalenderjahren (bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 im letzten Kalenderjahr) vor dem Rentenbeginn.

 

Bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen ist zu unterscheiden, ob eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 oder eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem am 31.12.2000 gültigen Recht gezahlt wird.

Beispiel: Neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wird in der Zeit vom 16.04.2007 bis 10.08.2007 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit monatlich 300 EUR ausgeübt. Die monatliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 350.00 EUR. In der Zeit vom 16.04. bis 30.04.2007 (=15 Tage) darf der Hinzuverdienst nur 150 EUR (=300 x 15/30), in der Zeit vom 01.08. bis 10.08.2007 (=10 Tage) nur 96.77 EUR (=300 x 10/31) betragen. Ab dem 01. Januar 2008 beträgt die monatliche Hinzuverdienstgrenze 400.00 EUR.

Wird nur ein geringer Hinzuverdienst erzielt, gelten Mindesthinzuverdienstgrenzen. Diese entsprechen dem jeweils halben Durchschnittsverdienst in den drei Kalenderjahren (bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 im letzten Kalenderjahr) vor dem Rentenbeginn.

Bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen ist zu unterscheiden, ob eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 oder eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem am 31.12.2000 gültigen Recht gezahlt wird.


Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2001


Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird

  • eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte,
  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels
    gezahlt.


    Die Mindesthinzuverdienstgrenzen betragen seit dem 01.01.2008 (alte / neue Bundesländer)

    bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • in voller Höhe mindestens 857.33 EUR / 753.55 EUR
  •  in Höhe der Hälfte 1043.70 EUR / 917.36 EUR

    und bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 
  •  in voller Höhe 400 EUR / 400 EUR 
  •  in Höhe von drei Vierteln 633.68 EUR / 556.97 EUR
  •  in Höhe der Hälfte 857.33 EUR / 753.55 EUR
  • in eines Viertels 1043.70 EUR / 917.36 EUR.

Die bisherige Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit wurde zum 31.12.2000 aufgehoben. Renten, die bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt wurden, werden nicht beeinträchtigt.

 

Die Hinzuverdienstgrenzen sind dynamisch ausgerichtet. 
 

Weiterführendes:

Hinzuverdienst bei Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit einem Rentenbeginn bis 31.12.2000

Die Hinzuverdienstgrenze für eine Erwerbsunfähigkeitsrente beträgt 400 EUR. Wird dieser Grenzwert überschritten, wird die Rente in Höhe einer ggf. anteiligen Berufsunfähigkeitsrente gezahlt.

Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit

  •  in voller Höhe,
  •  in Höhe von zwei Dritteln oder
  •  in Höhe eines Drittels
    gezahlt.

    Die Mindesthinzuverdienstgrenzen betragen seit dem 01.01.2008 (alte / neue Bundesländer) bei einer Berufsunfähigkeitsrente
  • in voller Höhe 708.23 EUR / 622.49 EUR
  • in Höhe von zwei Dritteln 944.30 EUR / 829.99 EUR
  • in Höhe von einem Drittel 1167.95 EUR / 1026.57 EUR





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