Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder bei einer Rente wegen Todes den sonstigen rentenrechtlichen Zeiten hinzugerechnet wird, wenn der für die jeweilige Rente maßgebende Leistungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten eingetreten ist.
Eine Zurechnungszeit wirkt sich bei Ermittlung der Rentenhöhe rentensteigernd aus, weil für jeden Kalendermonat mit einer beitragsfreien Zurechnungszeit Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten zu ermitteln sind.
Soweit z.B. im Kalendermonat des Eintritts des Leistungsfalles eine beitragsgeminderte Zeit liegt, weil dieser Kalendermonat sowohl mit einer Zurechnungszeit als auch mit einer Beitragszeit belegt ist, wird ein Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten ermittelt.
Darüber hinaus zählt die Zurechnungszeit auch zu den 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt vorliegen; auch insoweit könnte der Zurechnungszeit eine rentensteigernde Wirkung zukommen.
Die Zurechnungszeit beginnt:
- bei Renten wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der Erwerbsminderung,
- bei Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht sowie bei Erziehungsrenten mit Beginn dieser Renten,
- bei Hinterbliebenenrenten mit dem Tode des Versicherten
Die Zurechnungszeit endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten.
Beispiel:
Der Versicherte A. geb. am 13.05.1959, weist folgenden vollständigen Versicherungsverlauf nach:
01.04.1967 – 31.03.1979 Schulausbildung
01.04.1979 – 13.01.2004 Pflichtbeiträge
Am 13.01.2004 ist der Versicherte infolge einer schicksalsbedingten Erkrankung verstorben.
Er hinterlässt eine Witwe, die am 19.02.2004 einen wirksamen Antrag auf Witwenrente gestellt hat und die Voraussetzungen für einen Hinterbliebenenrentenanspruch erfüllt.
Ergebnis:
Bei Berechnung der Witwenrente ist eine Zurechnungszeit zu berücksichtigen, weil der Versicherte vor Vollendung seines 60. Lebensjahres (12.05.2019) gestorben ist.
Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Todestag des Versicherten am 13.01.2004; sie endet mit dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres des verstorbenen Versicherten (12.05.2019).
Die Zurechnungszeit umfasst somit die Zeit vom 13.01.2004 bis zum 12.05.2019 (= 185 Kalendermonate).
Davon ist ein Kalendermonat (1.2004) eine beitragsgeminderte Zeit und 184 Kalendermonate sind beitragsfreie Zeiten.
Übergangsregelung bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2004
Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht wurde eine Zurechnungszeit bei Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie bei Renten wegen Todes bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres eines Versicherten in vollem Umfang den rentenrechtlichen Zeiten hinzugerechnet, die Zeit danach, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, konnte lediglich zu einem Drittel angerechnet werden.
Das ab 01.01.2001 geltende Recht sieht dagegen eine volle Anrechnung der Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr als Zurechnungszeit vor.
Diese Erhöhung des Umfangs der Zurechnungszeit wird nach der Übergangsregelung allerdings schrittweise eingeführt.
Eine volle Anrechnung der Zeit zwischen dem 55. Lebensjahr und dem 60. Lebensjahr als Zurechnungszeit wird nach dem Regelungsinhalt der Vorschrift erst für Renten, die nach dem 31.12.2003 beginnen, möglich sein.
Bei Beginn einer Rente vor dem 01.01.2004 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr.
Die darüber hinaus gehende Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres wird in Abhängigkeit vom Rentenbeginn im weiteren Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit angerechnet.
Beispiel:
Der am 12.12.1955 geborene Versicherte B. ist seit dem 13.02.2001 voll erwerbsgemindert.
Für den Versicherten wurden in der Zeit vom 01.04.1975 bis zum 13.02.2001 Pflichtbeiträge gezahlt.
Die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente als Zeitrente liegen seit dem 13.02.2001 vor; die Rente beginnt am 01.09.2001.
Ergebnis:
Vollendung des 55. Lebensjahres: 11.12.2010
Vollendung des 60. Lebensjahres: 11.12.2015
Der Versicherte ist seit dem 13.02.2001 voll erwerbsgemindert; dieser Zeitpunkt liegt vor Vollendung seines 60. Lebensjahres, so dass eine Zurechnungszeit anzuerkennen ist.
Da die Rente vor dem 01.04.2004 beginnt, ist die Übergangsregelung bei der Bestimmung des zeitlichen Umfangs der Zurechnungszeit zu beachten.
Danach endet die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten.
Die darüber hinausgehende Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ist bei einem Rentenbeginn am 01.09.2001 zu 27/54steln als Zurechnungszeit anzuerkennen.
Als Zurechnungszeit ist somit die folgende Zeit zu berücksichtigen: 13.02.2001 (Eintritt der Erwerbsminderung) – 11.(31)12.2010 (Voll. 55. Lj.) = 119 KM
01.01.2011 – 11.12.2015 (Voll. 60 Lj.) = 60 KM x 27/54stel = 30 KM
Zurechnungszeit insgesamt = 149 KM
Die Zurechnungszeit ist zeitlich zuzuordnen; hierbei ist die am weitesten zurückliegende Zeit vorrangig anzurechnen.
Als Zurechnungszeit ist somit die Zeit vom 13.02.2001 (Eintritt der Erwerbsminderung) bis zum 30.06.2013 (= 149 KM) anzurechnen; davon ist ein Kalendermonat (02.2001) beitragsgemindert und 148 KM sind beitragsfrei.
Mit der Riester Rente hohe staatliche Zulagen sichern: