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Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

Bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2000 wurden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt. Bestand am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine solche Rente, gilt für den weiteren Anspruch das alte Recht weiter. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Rente auch weiterhin vorliegen, sind die bis zum 31.12.2000 gültigen gesetzlichen Bestimmungen und die ergangene Rechtsprechung anzuwenden.

Demnach bekam eine Rente, wer

  • berufsunfähig (BU) oder erwerbsunfähig (EU) war,
  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 36 Pflichtbeiträge hatte.

Wer aufgrund Krankheit, körperlicher oder geistiger Gebrechen seinen erlernten Beruf weniger als 4 Stunden ausüben kann, war berufsunfähig. Es wurde jedoch noch geprüft, ob durch die in Ausbildung oder langjähriger Erfahrung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine Tätigkeit in ähnlichen Berufen ausgeübt werden konnte. So konnte z. B. eine Verkäuferin, die nicht mehr schwer heben und überwiegend stehen konnte, immer noch als Kassiererin eingesetzt werden.

Wer aufgrund Krankheit, körperlicher oder geistiger Gebrechen keinen Beruf mehr regelmäßig ausüben konnte, war erwerbsunfähig.

Erwerbsunfähig war auch jemand, der aufgrund der Leiden nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden konnte. Hierbei spielte das Alter eine wesentliche Rolle. Je älter man war, desto schwieriger war es schon für einen völlig gesunden eine Arbeit zu finden. Wenn dann noch Gebrechen dazukamen, war eine Vermittlung nahezu ausgeschlossen.

Wer selbständig war, konnte vom Gesetz her maximal berufsunfähig sein. Um erwerbsunfähig zu sein, musste diese Tätigkeit aufgegeben werden.

Eine Berufsunfähigkeitsrente war darauf ausgerichtet, das der Bezieher dieser Rente noch weiterhin eine Beschäftigung ausüben kann. Darum betrug sie nur 2/3 einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente war genauso hoch wie eine Altersvollrente.


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