Besondere Wartezeit von 20 Jahren
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erst, wenn sie für 20 Jahre Beiträge gezahlt haben.
Auf diese 20 Jahre werden auch Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich angerechnet.
Wer z. B. seit Geburt schwerbehindert ist, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da die Behinderung vor Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren eingetreten ist. Durch diese Sonderregelung entsteht nach 20 Jahren Beitragsleistung dennoch ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die erforderlichen Beiträge können z. B. aufgrund einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte oder als freiwillige Beiträge geleistet werden.
Diese Sonderregelung gilt nur bei Renten wegen voller Erwerbsminderung. Besteht nur eine teilweise Erwerbsminderung, kann auch über diese Sonderregelung kein Rentenanspruch entstehen.
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