Befristung von Renten
Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich als Zeitrenten geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach dem Rentenbeginn und kann wiederholt werden. Unbefristet werden sie nur gezahlt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Hiervon wird ausgegangen, wenn
- von einer Beseitigung der Erwerbsminderung nicht mehr ausgegangen werden kann (einem Bauarbeiter, der sein linkes Bein verliert wird dieses sicher nicht mehr nachwachsen) oder
- die Gesamtdauer der Befristungen bereits neun Jahre beträgt. Nach Ablauf der neun Jahre ist bei weiterem Vorliegen der Erwerbsminderung grundsätzlich eine unbefristete Rente zu leisten. Der Versicherte trägt dafür die Beweislast, dass die Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist und er somit Anspruch auf die Gewährung einer Rente auf Dauer hat.
Eine unbefristete Rente kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Anspruch von der Arbeitsmarktlage abhängig ist. In diesen Fällen wird immer nur eine befristete Rente gewährt.
Befristete Renten beginnen am Ersten des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung, sofern der Rentenantrag rechtzeitig gestellt wird. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb von sieben Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung beim Rentenversicherungsträger eingeht. Wird der Rentenantrag nach Ablauf der sieben Kalendermonate gestellt, beginnt die Rente mit dem Ersten des Antragsmonats.