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36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren

Um eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, ist es notwendig, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.

Beispiel: Seit dem 15.04.2004 liegt volle Erwerbsminderung vor. In der Zeit vom 15.04.1999 bis 14.04.2004 müssen 36 Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.

 

Der Zeitraum verlängert sich um Anrechnungszeiten (z. B. Schule, Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, Krankheit usw.) und Berücksichtigungszeiten. Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992.

 

Lückenloses Versicherungsleben seit dem 01.01.1984

Ist die Voraussetzung 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren nicht erfüllt, kann u. U. trotzdem ein Rentenanspruch entstehen. Es muss jedoch vor dem 01.01.1984 (in den neuen Bundesländern 01.01.1992) die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bereits erfüllt gewesen sein und seither jeder Monat mit einem Pflicht-, freiwilligen Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt sein. Eine Lücke von nur einem Monat erhält den Rentenanspruch nicht mehr aufrecht.

Diese lückenlose Belegung kann z. B. durch die Zahlung eines freiwilligen Mindestbeitrages erreicht werden. Dieser beträgt zur Zeit 79,60 EUR (Zahlung 2008).


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