Volle und teilweise Erwerbsminderung
Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung liegt vor, wenn die Leistungsf�higkeit aus gesundheitlichen Gr�nden eingeschr�nkt ist. Hierbei wird zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung unterschieden.
Die Einstufung, ob teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt, hat Auswirkungen auf die H�he der Rente. Da bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des Gesundheitszustandes regelm��ig keine Erwerbst�tigkeit mehr ausge�bt werden kann, hat die Rente die Aufgabe, den Lebensunterhalt des Versicherten auf Dauer zu sichern. Sie ist daher so hoch wie eine Altersrente. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hingegen ist darauf ausgerichtet, dass der Versicherte mit dem verbliebenen Restleistungsverm�gen noch eine Erwerbst�tigkeit aus�bt. Sie ist demzufolge nur als Ausgleich f�r den Minderverdienst durch eine Teilzeitt�tigkeit oder eine geringer entlohnte T�tigkeit gedacht und betr�gt nur die H�lfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche zwar mindestens 3 Stunden, jedoch nicht mehr als 6 Stunden t�glich unter den �blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbst�tig sein kann.
Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit au�erstande ist, unter den �blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden t�glich erwerbst�tig zu sein. Selbstst�ndige sind von einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht ausgeschlossen.
Bei einem Leistungsverm�gen von 3 bis unter 6 Stunden ist die Arbeitsmarktlage zu beachten. Liegt neben der eingeschr�nkten Leistungsf�higkeit Arbeitslosigkeit vor, ist der in Betracht zu ziehende Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen anzusehen. Es ist dem Versicherten nicht m�glich, das reduzierte Leistungsverm�gen in eine Erwerbst�tigkeit umzusetzen. Der als verschlossen geltende Teilzeitarbeitsmarkt hat zur Folge, dass die teilweise Erwerbsminderung zu einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung durchschl�gt.
Berufsunfähigkeit als Vertrauensschutz
Das Risiko der Berufsunfähigkeit wird für Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, weiterhin abgesichert. Für die Berufsunfähigkeit muss das Leistungsvermögen in dem erlernten bzw. auf Dauer ausgeübten Beruf aufgrund von Krankheit oder Behinderung gegenüber einer gesunden Vergleichsperson auf weniger als 6 Stunden gesunken sein.
Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist nur dann zu pr�fen, wenn eine Leistungsminderung im bisherigen Beruf auf weniger als 6 Stunden attestiert wird, im �brigen aber eine mindestens 6-st�ndige Leistungsf�higkeit f�r T�tigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorliegt.
Kann der bisherige Beruf oder eine zumutbare Verweisungst�tigkeit noch mindestens 6 Stunden t�glich ausge�bt werden, liegt Berufsunf�higkeit nicht vor.