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Beitragszeiten

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden alle Zeiten, die für die Rente wichtig sind als rentenrechtliche Zeitenbezeichnet.

Neben den Beitragszeiten gehören hierzu auch Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten oder Ersatzzeiten. Alles, was sich nicht unter diesen Begriffen einordnen läßt, wird bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt.

 

Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt sind oder als gezahlt gelten. Auch die Beiträge die bis 1945 nach Reichsrecht oder bis 1990 zur Sozialversicherung der ehemaligen DDR gezahlt wurden, gehören dazu.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen, können Beiträge auch für Zeiten nachgezahlt werden, die schon längere Zeit zurückliegen.

Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer, bei denen man annimmt, daß sie einen Schutz in der Rentenversicherung nicht brauchen. So sind z. B. Beamte, Richter und Soldaten von vornherein versicherungsfrei. Andere Berufsgruppen (z. B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte) können einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.

Ebenfalls versicherungsfrei sind grundsätzlich Arbeitnehmer, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben ("400 EUR-Jobs") und Studenten, die ein studiuenbedingtes Praktikum ableisten.

Selbständige und Sozialleistungsbezieher, die nicht Kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, können einen Antrag auf Versicherungspflicht stellen. Selbständige sollten allerdings Rententips.de für Selbständige lesen.


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