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Geringfügige Beschäftigung

Es wird zwischen einer kurzfristigen Beschäftigung und einer geringfügig entlohnten Beschäftigung unterschieden. Die geringfügig entlohnten Beschäftigungen werden im Volksmund aus "400-Euro-Jobs" genannt.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie im Laufe eines Jahres auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Für kurzfristige Beschäftigungen besteht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Job)

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung mit maximal 400.00 EUR im Monat entlohnt wird.

 

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist grundsätzlich versicherungsfrei in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber zahlt 13 % des Entgeltes zur Kranken- und Pflegeversicherung und 15% zur Rentenversicherung. Dafür sind keine Pauschalsteuern zu zahlen.

 

Werden die Zeit- und bzw. oder Arbeitsentgeltgrenzen überschritten, tritt vom Zeitpunkt des Überschreitens an Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Übersteigt jedoch das Arbeitsentgelt oder die Arbeitszeit nur gelegentlich und unvorhergesehen die Geringfügigkeitsgrenzen (z. B. auf Grund einer nicht eingeplanten Krankheitsvertretung), bleibt es weiterhin bei der Versicherungsfreiheit. Allerdings darf ein "gelegentliches" Überschreiten nicht für mehr als zwei Monate innerhalb eines Jahres eintreten.

 

Die Pauschalbeiträge sind jedoch nur dann ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer nicht noch eine weitere Beschäftigung ausübt mit der zusammen die 400.00 EUR überschritten werden. Werden nämlich die 400.00 EUR überschritten, so sind auch für diese geringfügig entlohnte Tätigkeit ganz "normale" Beiträge zu zahlen, also 19.9% des Entgeltes. Davon zahlt der Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Außerdem wäre in diesem Fall die vom Arbeitnehmer zu tragende Lohnsteuer noch von den 400.00 EUR abzuziehen. Und so können aus 400.00 EUR Brutto ganz schnell 278.74 EUR Netto werden:

 

 

Beispiel im Jahre 2007:

 

400.00 EUR

Brutto

-

48.50 EUR

Lohnsteuer Kl. V

-

4.36 EUR

Kirchensteuer

-

0.00 EUR

Solidaritätszuschlag

-

18.60 EUR

Krankenkasse (7,5%)

-

3.40EUR

Pflegeversicherung (0,85%)

-

39.80 EUR

Rentenversicherung (9,55%)

-

6.60EUR

Arbeitslosenversicherung (3,25%)

=

278.74 EUR

Netto

 

Wer ausschließlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, ist versicherungsfrei und bekommt seine 400.00 EUR auch ausgezahlt. Aus den 15% Rentenversicherungsbeiträgen, die der Arbeitgeber zu zahlen hat, werden nach einer sehr komplizierten Formel in minimalem Umfang zusätzliche Monate für die Rente erworben (Faustregel: 1 Jahr geringfügig entlohnte Beschäftigung bringt ca 2 zusätzliche Monate).

 

Wem dies zu wenig ist, der kann gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Dann wird der Arbeitnehmer versicherungspflichtig und zahlt 4.9% der Einkünfte als Eigenanteil zur Rentenversicherung. Die Summe aus dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil muss jedoch mindestens 30.85 EUR betragen. Das entspricht einem monatlichen Einkommen von 155 EUR. Verdient der Arbeitnehmer weniger als 155 EUR im Monat, so muss er die Differenz zu den 30.85 EUR selbst zahlen:

 

 

Beispiel:

 

Arbeitsverdienst: 100.00 EUR
Arbeitgeberanteil: 15.00 EUR (15 % von 100.00 EUR)
Arbeitnehmeranteil: 15.85 EUR (30.85 EUR- 15.00 EUR)

Diese 15.85 EUR werden von den 100.00 EUR Arbeitsverdienst einbehalten.

 

Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit kann nicht wiederrufen werden. Er gilt so lange, wie die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, für die der Verzicht erklärt wurde. Aufgrund der dann bestehenden Versicherungspflicht können Ansprüche auf Rehamaßnahmen und Erwerbsminderungsrenten entstehen.

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