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Nachzahlung von Beiträgen

Einige Personenkreise haben die Möglichkeit, für mitunter weit in der Vergangenheit liegende Zeiten freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Eine Nachzahlung ist möglich

  1. für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden,
  2. für Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden,
  3. für Personen, bei denen ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist
  4. für Geistliche oder sonstige Beschäftigte von Religionsgesellschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer
  5. für Gemeinschaften wenn sie als Vertriebene anerkannt sind und wegen der Vertreibung ihren Beruf nicht ausüben konnten oder
  6. für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte, die vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig waren.
  7. bei Nachversicherung.
 

Da ich Anträge zu den Punkten 2-5 noch nie gesehen habe, möchte ich mich mit meinen Ausführungen auf die Nachzahlung für Ausbildungszeiten beschränken. Wer zu den anderen Möglichkeiten etwas wissen möchte, sollte sich an seinen Rentenversicherungsträger, bzw. Rentenberater wenden.

 

Für Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden (weil sie z. B. über die gesetzliche Höchstdauer von drei Jahren hinausgeht oder vor dem 17. Geburtstag liegen), können auf Antrag freiwillig Beiträge nachgezahlt werden. Der Antrag ist beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Man muß allerdings zur freiwilligen Versicherung berechtigt sein. Kommt einer große Nachzahlungssumme zustande, kann eine Teilzahlung beantragt werden.

 

Stellt sich bei einem unerwartet eintretenden Rentenfall heraus, daß die Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, aufgrund von Übergangsregelungen doch noch als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, werden die Beiträge erstattet.

 

Der Antrag kann nur bis zu 45. Geburtstag gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen.

 

Man kann einen beliebigen Monatsbeitrag zwischen dem Mindestbeitrag (79.60 EUR im Monat) und dem Höchstbeitrag (1054.70 EUR im Monat) wählen. Hierbei wird nicht zwischen alten und neuen Bundesländern unterschieden.

 

Vor der Nachzahlung sollte man sich immer beraten lassen! Die Nachzahlung wirkt sich nicht immer lohnend aus.

 

Als Faustregel für die Rentenhöhe gilt: Je mehr und je höher die Beiträge, desto höher die spätere Rente. Die Rentensteigerung aus nachgezahlten Beiträgen kann jedoch auch gering ausfallen.

 

Seit Anfang 1997 werden Schulausbildungszeiten statt vom 16. erst vom 17. Geburtstag an bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Für diese 12 Monate können freiwillige Beiträge nachgezahlt werden.

 

Der Ertrag kann jedoch im Einzelfall auch geringer sein. Denn die Zahlung von freiwilligen Beiträgen wirkt sich auch auf die Bewertung von beitragsfreien Zeiten aus. Zu diesen zählen unter anderem Zeiten der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der schulischen Ausbildung, des Rentenbezugs und Ersatzzeiten. Diese Zeiten erhalten eine Art Durchschnittswert, der sich aus allen geleisteten Beiträgen ergibt. Dabei werden alle Beiträge, auch freiwillige Beiträge, in die Bewertung einbezogen. Werden beispielsweise freiwillige Beiträge in geringer Höhe nachgezahlt, könnte sich dieser Durchschnittswert verringern. Je mehr beitragsfreie Zeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind, um so ungünstiger können sich die niedrigen nachgezahlten Beiträge auf die Bewertung der beitragsfreien Zeiten auswirken. Im Extremfall könnten zwölf Mindestbeiträge eine Rentenminderung bewirken.


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