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Freiwillige Versicherung

Wer nicht pflichtversichert ist, hat das Recht, freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen. Hierzu muss ein Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden (in der Regel ist das der Träger, zu dem zuletzt Beiträge gezahlt wurden).

 

Wer versicherungsfrei ist, darf nur dann freiwillige Beiträge einzahlen, wenn er sich bereits einen Rentenanspruch erworben hat, d. h. wenn bereits für fünf Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden.

 

 

Eine freiwillige Versicherung ist, wie es der Name schon sagt absolut freiwillig. Man kann die Beiträge abbuchen lassen oder überweisen. Man kann die Beiträge monatlich oder jährlich zahlen. Wenn man nichts mehr einzahlen will, lässt man es eben bleiben. Man kann einen beliebigen Monatsbeitrag zwischen dem Mindestbeitrag (79.60 EUR im Monat / 0.35 EUR Rentensteigerung) und dem Höchstbeitrag (1054.70 EUR im Monat / 4.63 EUR Rentensteigerung) wählen.

 

Bei den freiwilligen Beiträgen wird nicht zwischen alten und neuen Bundesländern unterschieden. Eine Regelung, wonach in den neuen Bundesländern ein Mindestbeitrag (Ost) gezahlt werden konnte, wurde zum 01.04.1999 außer Kraft gesetzt.

 

Freiwillige Beiträge für ein Jahr müssen spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres entrichtet werden. Wird diese Frist versäumt, können die Beiträge nur noch für das laufende Jahr gezahlt werden.

 

Mit freiwilligen Beiträgen kann ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann aufrecht erhalten werden, wenn bis zum 31.12.1983 für mindestens 60 Monate Beiträge gezahlt wurden und seither jeder Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt ist.

 

Ansonsten hat die freiwillige Versicherung meist nur rentensteigernden Charakter. Vorsicht ist geboten, wenn man viele beitragsfreie Zeiten (Schule, Studium, Krankheit usw.) im Konto hat. Aufgrund der Komplexibilität der Rentenberechnung können Mindestbeiträge zu einer Rentenminderung führen. Diese beitragsfreien Zeiten werden nämlich mit einer Art Durchschnitt aus allen Beitragszeiten bewertet. Wenn man jetzt anfängt, sehr niedrige Beiträge einzuzahlen, kann dieser Durchschnittswert und damit auch der Rentenanspruch niedriger werden.

 

Fazit: Wer mit einer freiwilligen Versicherung die Anwartschaften für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht erhalten kann, sollte den Mindestbeitrag einzahlen. Wer mit diesen Beiträgen nur die Rente steigern möchte, sollte prüfen, ob er mit gleichem Beitragsaufwand nicht woanders mehr für sein Geld bekommt.

 


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