Nichterwerbsmäßige Pflege
Pflegepersonen sind Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Sie sind seit dem 01.04.1995 in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Nicht erwerbsmäßig heißt, das die Tätigkeit entweder unentgeltlich oder gegen ein geringes Entgelt von dem Pflegebedürftigen (darf das Pflegegeld nicht übersteigen).
Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit noch mehr als 30 Stunden wöchentlich in einer anderen Tätigkeit beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind in der Pflegetätigkeit nicht versicherungspflichtig.
Die Beiträge werden von der Stelle gezahlt, die auch das Pflegegeld an den Pflegebedürftigen zahlt. Dies ist entweder die gesetzliche oder die private Krankenkasse (ggf. auch die Beihilfestelle oder der Dienstherr des zu Pflegenden).
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit des zu Pflegenden und dem zeitlichen Aufwand. Der Beitrag ist am höchsten, wenn ein Schwerstpflegebedürftiger mindestens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird. Der niedrigste Beitrag wird für die Pflege eines erheblich Pflegebedürftigen gezahlt.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, werden die Beiträge bei jeder Pflegeperson anteilig gezahlt.