Home
 
Beratung
 
Rente
 
BU
 
Wissenswertes
 
Lexikon
 
Download
 
Links
 
  • Gesetzliche Rente
  • Beitragszeiten
    • Pflichtbeiträge
    • Arbeitnehmer
    • Kindererziehung
    • Wehr-/ Zivildienst
    • Sozialleistungen
    • Pflegepersonen
    • Selbstständige
    • Freiwillig
    • Nachzahlung
    • Geringfügig
    • Versicherungsfr.
    • Befreiung

Sozialleistungsbezug

Wer Kranken- oder Verletztengeld ("Krankengeld" von der gesetzlichen Unfallversicherung) bezieht, ist versicherungspflichtig, wenn auch im letzten Jahr vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht bestand. Die Beiträge werden vom Leistungsbezieher und dem Leistungsträger je zur Hälfte getragen. Werden die Leistungen nur in Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe gezahlt, so trägt die Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft die Beiträge allein. Generell werden die Beiträge nur von den Leistungsträgern getragen, wenn die Leistung weniger als 400.00 EUR beträgt.

 

Wer Arbeitslosengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Unterhaltsgeld bezieht, ist ebenfalls versicherungspflichtig, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht bestand. Hier werden die Beiträge aber generell von den Leistungsträgern alleine getragen.

 

Der Beitrag beträgt 80% des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Wird neben dem Leistungsbezug noch eine Beschäftigung ausgeübt, so wird die Bemessungsgrundlage prozentual gemindert. Beim Arbeitslosengeld II wird der Beitrag aus 205 EUR berechnet.

 

Wer die oben aufgeführten Sozialleistungen bezieht und im letzten Jahr nicht versicherungspflichtig war, kann einen Antrag auf Versicherungspflicht stellen.

 

Ein solcher Antrag muß in den ersten drei Monaten des Leistungsbezuges gestellt werden, damit die Versicherungspflicht vom Beginn des Leistungsbezuges an besteht. Wird er erst später gestellt, so beginnt die Versicherungspflicht erst an dem Tag, an dem der Antrag beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist.

 

Wird eine Antragspflichtversicherung durchgeführt, so ist man während des gesamten Leistungsbezuges versicherungspflichtig. Es ist nicht möglich, diese Versicherung wieder vorzeitig zu verlassen.

 

Da die Beiträge von den Leistungsträgern ganz oder teilweise getragen werden, sollte man einen Antrag stellen.

 

Ist man ohne Krankengeldanspruch krankenversichert (z. B. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen), kann ebenfalls ein Antrag gestellt werden. Die Versicherungspflicht kann allerdings nur für längstens 18 Monate festgestellt werden, da auch eine gesetzliche Krankenkasse längstens für 78 Wochen Krankengeld zahlt. Die Beiträge sind dann allerdings alleine zu tragen. Sie werden aus 80% des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens berechnet.


Mit der Riester Rente hohe staatliche Zulagen sichern:
 Mehr Informationen zum Thema Riester Rente