Wehrdienst und Zivildienst
Wer aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehr- oder Zivildienst leistet, ist grundsätzlich versicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn vor Dienstbeginn eine freiwillige Versicherung durchgeführt wurde. Treffen in einem Monat dadurch freiwillige und Pflichtbeiträge zusammen, so hat die Pflichtversicherung Vorrang. Die gezahlten Beiträge werden durch den Rentenversicherungsträger beanstandet und können dann auf Antrag erstattet werden. Der Antrag ist spätestens vier Jahre nach Beanstandung zu stellen.
Wer vor dem Wehr- oder Zivildienst zuletzt versicherungsfrei war, ist auch während des Dienstes nicht versicherungspflichtig.
Die Beiträge werden vom Bund alleine getragen. Dabei wird man als Wehrpflichtiger so gestellt, als hätte man 60% der Bezugsgröße, mindestens jedoch das Arbeitsentgelt, das einer Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde gelegt wurde, verdient. 60% der Bezugsgröße entsprechen seit dem 01.01.2008 jährlich 17.892.00 EUR in den alten und 15120.00 EUR in den neuen Bundesländern.