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Arbeitnehmer

Wer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter(in), Angestelle(r) oder Auszubildene(r) steht, braucht sich um die Durchführung der Versicherung nicht zu kümmern.

 

Beginnt man ein Beschäftigungsverhältnis, wird man vom Arbeitgeber über die Krankenkasse bei der gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet.

 

Der Beitrag beträgt 19.9% des Bruttoentgeltes. Liegt das Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze (63.600 EUR / 54.000 EUR jährlich; Werte alte bzw. neue Bundesländer), so sind die Beiträge nur bis zu dieser Grenze zu zahlen. Was darüber hinaus verdient wird, wird in der Rentenversicherung nicht versichert. Im Gegensatz zur Krankenversicherung ist man in der Rentenversicherung nicht versicherungsfrei, wenn man die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.

 

Der Beitrag wird vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen.

 

Der Arbeitgeber führt den Rentenversicherungsbeitrag im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (also die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) an die Krankenkasse ab. Die Krankenkasse behält dann ihren eigenen Anteil und leitet den Rest an die Pflegekasse, die Bundesanstallt für Arbeit und den Rentenversicherungsträger weiter.


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