Beitragserstattung
Eine Erstattung von Beiträgen ist nur dann möglich, wenn ein Rentenanspruch nicht erworben wurde bzw. nicht mehr erworben werden kann.
Dies ist immer dann der Fall, wenn für weniger als fünf Jahre Beiträge eingezahlt wurden und die fehlenden Monate nicht mehr eingezahlt werden können.
So dürfen z. B. Beamte keine freiwilligen Beiträge einzahlen, wenn sie vor Ihrer Verbeamtung weniger als fünf Beitragsjahre haben. Gleiches gilt für alle, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
Beiträge werden auch dann erstattet, wenn mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze noch kein Rentenanspruch entstanden ist.
Außerdem werden Beiträge an Witwen oder Witwer erstattet, bei denen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht entstanden ist, weil weniger als fünf Beitragsjahre vorhanden sind.
Für die Erstattung von Beiträgen ist ein Antrag notwendig.
Der Antrag gilt stets für alle Beiträge und kann weder auf einen bestimmten Zeitraum noch auf einen Teil der Beiträge beschränkt werden. Er ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Wer versicherungsfrei ist, kann den Antrag erst zwei Jahre nach Wegfall der Versicherungspflicht stellen.
Erstattet werden nur Beiträge, die für die Zeit nach der Währungsreform entrichtet sind (im Saarland am 19.11.1947; in Berlin-West am 24.06.1948 und im übrigen Bundesgebiet am 20.06.1948).
Im Beitrittsgebiet gezahlte Beiträge werden erst ab dem 01.07.1990 erstattet.
Es wird der Teil der Beiträge erstattet, der vom Versicherten selbst getragen wurde. Der vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitgeberanteil wird nicht erstattet.
Nicht erstattet werden u.a. Beiträge
- aus denen bereits eine Leistung (z. B. Kur) bewilligt wurde,
- die für Wehrdienstpflichtige oder Zivildienstleistende vom Bund getragen wurden oder
- die während einer Arbeitslosigkeit von der Bundesanstalt für Arbeit entrichtet wurden.
Die Beitragserstattung schließt weitere Ansprüche (z.B. Renten und Rehabilitationsleistungen) aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus.